Dienstwagen & Umsatzsteuer in Frankreich
Neue Möglichkeiten für Unternehmen
Ein bedeutender Wandel in der Rechtsprechung, inzwischen auch in der französischen Verwaltungsauffassung verankert, eröffnet neue Perspektiven für Unternehmen im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsfähigkeit von Dienstwagen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2021 (Rechtssache C-288/19) hat die französische Steuerverwaltung am 30. April 2025 ein entsprechendes Reskript veröffentlicht (ACTU-2024-00164), das die Kernaussagen der Entscheidung aufgreift.
Was die Rechtsprechung sagt
Der EuGH stellte klar:
- Die unentgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer – selbst bei Vorliegen eines geldwerten Vorteils – stellt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.
- Wird jedoch eine konkrete Gegenleistung vereinbart – z. B. eine direkte Zahlung oder ein im Arbeitsvertrag festgelegter Gehaltsverzicht – handelt es sich um eine entgeltliche Vermietungsleistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese ist im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu versteuern.
Was die Verwaltung präzisiert
Die französische Steuerverwaltung bestätigt, dass bei einer Überlassung gegen Entgelt die Umsatzsteuer abzuführen ist. Sie geht jedoch noch weiter:
Sie erkennt nun an, dass die Vorsteuer auf den Erwerb, das Leasing, die Wartung und Reparatur der betroffenen Fahrzeuge vollständig abzugsfähig ist – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird von Anfang an eindeutig für eine entgeltliche Überlassung an Arbeitnehmer vorgesehen.
Dies stellt einen klaren Bruch mit der bisherigen Regel dar, nach der der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Dienstfahrzeuge ausgeschlossen war.
Chancen für Unternehmen
Konkret eröffnet sich Unternehmen nun die Möglichkeit:
- die Vorsteuer auf Fahrzeuge, die Arbeitnehmern gegen Entgelt überlassen werden, vollständig geltend zu machen;
- und ggf. eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen, falls bislang ein Vorsteuerabzug versäumt wurde.
Empfohlene Maßnahmen
Unternehmen sollten nun:
- die derzeitigen Bedingungen der Fahrzeugüberlassung prüfen und feststellen, ob eine vertraglich geregelte Gegenleistung vorliegt;
- die Option einer vertraglichen Anpassung oder einer strategischen Flottenpolitik evaluieren, um vom neuen Abzugsrecht zu profitieren;
- auch etwaige Auswirkungen im Arbeitsrecht, Lohnbereich und der direkten Besteuerung berücksichtigen, bevor sie Maßnahmen umsetzen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
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