FRADECO FAQ – Antworten auf häufige Fragen zu Payroll, Sozialversicherung & Steuer

Willkommen im FAQ-Bereich von FRADECO – Ihrem Partner für Steuerberatung, Payroll, Sozialversicherung und internationale Steuerfragen.
In unseren häufig gestellten Fragen (FAQ) finden Sie schnell und verständlich Antworten zu allen Themen rund um Steuern, Lohnabrechnung, gesetzliche Unfallversicherung, Beitragsmeldungen und die Zusammenarbeit mit FRADECO. Unser Ziel ist es, Ihnen mit dieser FAQ-Seite einen klaren Überblick über häufig auftretende Fragen zu geben – ob Sie Arbeitgeber, HR-Verantwortlicher oder international tätiges Unternehmen sind.

Neben allgemeinen Informationen zu Payroll-Prozessen und sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten erfahren Sie hier auch, wie FRADECO Sie bei der korrekten Abwicklung von Abrechnungen, Beiträgen und Steueranmeldungen unterstützt.

Sollte Ihre Frage in dieser FAQ nicht beantwortet werden, stehen Ihnen unser Service- & Info-Bereich sowie unser Kontaktformular jederzeit zur Verfügung.

In Frankreich werden Sozialabgaben und Steuern direkt über das System „Prélèvement à la source“ vom Bruttolohn einbehalten, während in Deutschland Lohnsteuer und Sozialbeiträge getrennt ausgewiesen und abgeführt werden. FRADECO sorgt dafür, dass Ihre Payroll-Abwicklung in beiden Ländern korrekt, rechtssicher und fristgerecht erfolgt. 

Ja. Wir betreuen Unternehmen mit deutsch-französischen Teams und übernehmen die vollständige Payroll-Verarbeitung, inklusive Lohnabrechnungen, Meldungen an französische Urssaf-Stellen oder deutsche Behörden sowie Kommunikation mit den jeweiligen Behörden.

Erforderlich sind Personalstammdaten, Arbeitsverträge, Informationen zu Sozialversicherungsstatus, Steueridentifikationsnummern sowie eventuelle A1-Bescheinigungen. Wir prüfen alle Dokumente auf Vollständigkeit und übernehmen anschließend die Meldungen an deutsche und französische Stellen.

Wenn jemand 2025 freiwillig versichert war und ab 2026 das Gehalt unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt, gilt Folgendes:

  • Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung lebt grundsätzlich wieder auf, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 EUR bzw. besondere Grenze 69.750 EUR) unterschreitet.
  • In diesem Fall endet die freiwillige Versicherung und es tritt wieder Versicherungspflicht ein. Die Krankenkasse stuft die Person dann als pflichtversichertes Mitglied ein.
  • Die Beiträge werden dann nicht mehr nach den Regeln für freiwillig Versicherte, sondern nach den Regeln für pflichtversicherte Arbeitnehmer berechnet.

Wichtig: Die freiwillige Versicherung bleibt nur bestehen, solange keine Versicherungspflicht eintritt (z. B. durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Ein Bestandschutz für die freiwillige Versicherung besteht nicht.

Für das Jahr 2026 ergeben sich folgende relevante Anpassungen bei der betrieblichen Altersversorgung:

  • Erhöhung der steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge: Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Für 2026 beträgt dieser Höchstbetrag 8.112 EUR jährlich. Sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.056 EUR jährlich bzw. 338 EUR monatlich.
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber muss bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.
  • Förderbetrag für Geringverdiener: Arbeitgeber erhalten für Geringverdiener (bis 2.575 EUR monatlich) einen Förderbetrag von 30 % auf zusätzliche Beiträge zur bAV. Wird die Einkommensgrenze im Laufe des Jahres überschritten, entfällt der Förderbetrag ab diesem Zeitpunkt, eine rückwirkende Korrektur ist nicht erforderlich.
  • Abfindung von Kleinanwartschaften: Die Schwellenwerte für die Abfindung von Kleinanwartschaften wurden angehoben. Eine Abfindung ist nun möglich, wenn die monatliche Rente 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
  • Steuerliche Voraussetzungen und Vererblichkeit: Für die Steuerfreiheit der Beiträge müssen die Verträge bestimmte Bedingungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung und der Auszahlungsmodalitäten.
  • Pauschalierung nach § 40b EStG a.F.: Für Altzusagen (vor 2005) kann weiterhin eine Pauschalbesteuerung mit 20 % erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Anpassungen betreffen sowohl die steuerliche Behandlung als auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die Fördermöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2026.

In der Regel gilt das Beschäftigungslandprinzip: Sozialversicherungsbeiträge werden dort gezahlt, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Bei Tätigkeiten in mehreren Ländern kann eine A1-Bescheinigung festlegen, welches nationale Recht Anwendung findet. FRADECO begleitet Sie bei der Beantragung und Umsetzung dieser Verfahren.

Die Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen und direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft in Deutschland gezahlt. Für rein französische Beschäftigte mit Tätigkeitsort in Frankreich gelten die Vorschriften der „Assurance Accidents du Travail“. FRADECO koordiniert die richtige Zuordnung beider Systeme.

Da keine individuellen Arbeitnehmerbeiträge entstehen, erfolgt die Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung separat über den jährlichen Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen mit grenzüberschreitender Lohnabrechnung.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Informationen zur Unfallversicherung

  • Ab 1.1.2026 gilt die Aktivrente: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (i.d.R. 67 Jahre, inkl. Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) erreicht hat, kann als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bis zu 2.000 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) steuerfrei hinzuverdienen.
  • Der steuerfreie Monatsbetrag kann nicht auf andere Monate übertragen werden, wenn er nicht ausgeschöpft wird.
  • Die Steuerbefreiung gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Die Einnahmen bleiben sozialversicherungspflichtig: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind weiterhin zu zahlen. Rentenbeiträge können freiwillig geleistet werden.
  • Verdienste über 2.000 EUR pro Monat sind regulär zu versteuern.
  • Die Aktivrente gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und nur in einem Dienstverhältnis. Sie ist nicht auf Minijobs, Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte oder Beamte anwendbar.
  • Die Steuerbegünstigung wird neben dem Grundfreibetrag gewährt und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
  • Bei mehreren Dienstverhältnissen darf der Freibetrag nur in einem Arbeitsverhältnis genutzt werden. In Steuerklasse VI ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
  • Die Aktivrente hat keinen Einfluss auf den Steuersatz anderer Einkünfte. Bereits ausgezahlte Altersrenten werden weiterhin wie bisher versteuert.

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich regelt, welches Land das Besteuerungsrecht hat. Grundsätzlich wird die Steuer im Tätigkeitsland erhoben, mit einer Anrechnung im Wohnsitzland. FRADECO sorgt dafür, dass beide Systeme korrekt abgestimmt sind.

Das Unternehmen muss eine französische Betriebsstätte registrieren, Lohnsteuer („Prélèvement à la source“) und Sozialabgaben an französische Behörden abführen. FRADECO übernimmt diese Pflichten im Rahmen der Mandantenbetreuung vollständig.

Bei innergemeinschaftlichen Leistungen gelten besondere Regeln: Dienstleistungen an französische Unternehmen sind meist im Reverse-Charge-Verfahren steuerfrei, während Leistungen an Privatpersonen in Frankreich der TVA unterliegen. FRADECO erstellt und übermittelt die entsprechenden VAT-/TVA-Erklärungen für beide Länder.

 

Vor Beginn der Tätigkeit muss eine Entsendemeldung („Déclaration préalable de détachement“) erfolgen. Zudem sind A1-Bescheinigungen erforderlich. FRADECO unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung aller Formalitäten.

Grenzgänger zahlen ihre Steuern grundsätzlich im Wohnsitzland, während Sozialversicherungen im Tätigkeitsland abgeführt werden. FRADECO erstellt die Abrechnungen so, dass alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.

Auch bei Telearbeit im Ausland können sich steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben. FRADECO prüft, ob eine Betriebsstätte entsteht oder Anpassungen im Payroll-System erforderlich sind.

Nach einem Erstgespräch erfassen wir alle relevanten Unternehmensdaten, prüfen bestehende Strukturen und erstellen ein individuelles Betreuungskonzept für Payroll, Steuer und Sozialversicherung. Anschließend erfolgt die Implementierung der Prozesse.

Wir beraten auf Deutsch, Französisch und Englisch. Dadurch stellen wir sicher, dass alle steuerlichen und administrativen Prozesse in beiden Ländern reibungslos verlaufen.

Alle Daten werden DSGVO-konform verarbeitet und auf sicheren europäischen Servern gespeichert. Die Übertragung sensibler Informationen erfolgt ausschließlich verschlüsselt über geschützte Kanäle.

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