Besteuerung französischer Beamtenpensionen – Entscheidung unter dem Fokus deutsch französischer Steuerkooperation

Besteuerung französischer Beamtenpensionen

Entscheidung unter dem Fokus deutsch‑französischer Steuerkooperation

Die deutsche Finanzverwaltung hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, wie französische Beamtenpensionen künftig im deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu behandeln sind. Eine zwischen Deutschland und Frankreich geschlossene Konsultationsvereinbarung regelt abschließend, welche derartigen Altersbezüge ausschließlich in Frankreich versteuert werden dürfen. Damit sollen Doppelbesteuerungen vermieden und bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

Hintergrund der Neuregelung

In Deutschland lebende Personen unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auf ihr sog. „Welteinkommen“. Pensionszahlungen aus Frankreich, insbesondere für ehemalige Beamte, Militärangehörige oder Richter, sind gemäß dem Kassenstaatsprinzip grundsätzlich in Frankreich zu besteuern. Allerdings greift in Ausnahmefällen eine deutsche Besteuerung – etwa dann, wenn ausschließlich deutsche Staatsangehörige Empfänger sind.

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden diese Pensionsbezüge in Deutschland nach der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt behandelt: Sie bleiben zwar steuerlich unberücksichtigt, können jedoch den inländischen Steuersatz beeinflussen.

 

Neue Konsultationsvereinbarung und offizielles BMF‑Schreiben

Am 20. März 2025 unterzeichneten die Steuerbehörden beider Staaten eine neue Konsultationsvereinbarung zzgl. eines BMF‑Schreibens vom 19. Mai 2025. Sie präzisieren, dass die folgenden französischen Pensionssysteme als für frühere dienstliche Verwendung gezahlt gelten und daher ausschließlich in Frankreich besteuert werden dürfen, sofern die administrativen oder militärischen Anforderungen erfüllt sind:

  • Régime des pensions civiles et militaires (gestützt auf den CPCMR; ausgezahlt durch das „Service des retraites de l’État“, SRE),
  • Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales (CNRACL),
  • Régime de Retraite additionnelle de la Fonction publique (RAFP),
  • Institution de retraite complémentaire des agents non titulaires de l’État et des collectivités publiques(IRCANTEC).

Zusätzlich wird klargestellt, dass die Caisse des dépôts et consignations (CDC) als Trägerin der vorgenannten Systeme ebenfalls zum Kreis der in Frankreich zu versteuernden Versorgungen zählt.

Das BMF‑Schreiben stellt klar, dass diese Regelung auf alle offenen Fälle Anwendung findet.

 

Bedeutung für Betroffene

Die Neuregelung schafft Rechtssicherheit für pensionierte französische Beamte, Richter und Angehörige des öffentlichen Dienstes:

  1. Vermeidung von Doppelbesteuerung – Pensionen werden unabhängig vom Wohnsitz eindeutig dem französischen Steuerrecht zugeordnet.
  2. Progressionsvorbehalt bleibt – Deutschland berücksichtigt die Pensionen weiterhin zur Ermittlung des Steuersatzes, selbst wenn sie steuerfrei bleiben.
  3. Klares Verfahren für Steuerpflichtige – Die genauen Pensionssysteme sind offiziell definiert, was Unsicherheiten reduziert.

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.

Gewährleistungsausschluss

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