Umsatzsteuer (TVA) bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Frankreich
Welche Regeln für Dienstleistungen gelten
B2B, B2C, Autoliquidation und typische Fehler bei grenzüberschreitenden Leistungen.
Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, wo eine Dienstleistung physisch erbracht wird, sondern wo sie steuerlich als erbracht gilt. Genau diese Territorialitätsregel entscheidet, welches Land die Leistung besteuert, welcher Steuersatz gilt und wer die Steuer wirtschaftlich trägt.
Diese Grundsätze ergeben sich aus der europäischen Richtlinie 2006/112/EG und sind im französischen Recht in den Artikeln 259 ff. des Code général des impôts umgesetzt.
Der zentrale Gedanke ist einfach: Die Umsatzsteuer hängt vor allem davon ab, welche Art von Kunde beteiligt ist und in bestimmten Fällen auch von der Art der Dienstleistung selbst.
Die drei zentralen Fragen bei Dienstleistungen in Frankreich
Um eine Dienstleistung umsatzsteuerlich richtig einzuordnen, sollte jede Situation in drei Schritten geprüft werden:
- Ist der Kunde Unternehmer, also umsatzsteuerpflichtiger bzw. steuerbarer Leistungsempfänger, oder Privatperson?
- Fällt die Leistung unter die allgemeine Regel oder unter eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme?
- Wer schuldet die Umsatzsteuer und welche Erklärungspflichten sind damit verbunden?
Der Begriff des Steuerpflichtigen: weiter gefasst als oft gedacht
Ein umsatzsteuerlicher Steuerpflichtiger ist jede natürliche oder juristische Person, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören Unternehmen, Händler, Dienstleister und freie Berufe.
Wichtig: Dieser Begriff ist weiter als der Kreis der Personen, die tatsächlich Umsatzsteuer erheben und abführen.
Das bedeutet:
- Auch ein Kleinstunternehmen mit Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Territorialitätsregeln weiterhin als Steuerpflichtiger.
- Auch eine Einheit, die für bestimmte innergemeinschaftliche Vorgänge umsatzsteuerlich identifiziert ist, wird als Steuerpflichtiger behandelt.
Beispiel:
Ein französisches Unternehmen arbeitet für eine deutsche Gesellschaft mit innergemeinschaftlicher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem Fall gelten die B2B-Regeln, auch wenn diese Gesellschaft in Deutschland steuerbefreite Umsätze ausführt.
Allgemeine B2B-Regel: Besteuerung im Land des Kunden
Der Grundsatz
Wird eine Dienstleistung für einen professionellen Kunden erbracht, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Land geschuldet, in dem dieser Kunde ansässig ist.
Das bedeutet:
- Der französische Dienstleister stellt keine französische TVA in Rechnung.
- Der Kunde wendet seine eigene Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren an.
Dieser Grundsatz gilt sowohl für Kunden innerhalb der Europäischen Union als auch für Kunden außerhalb der EU.
Praktische Folgen für französische Unternehmen
Wenn ein französischer Dienstleister einem ausländischen Geschäftskunden eine Rechnung stellt, wird die Rechnung ohne Steuer ausgestellt.
Je nach Situation sind zwei Hinweise relevant:
Kunde innerhalb der EU
Rechnungsvermerk:
« Autoliquidation »
Außerdem müssen die innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien auf der Rechnung angegeben werden.
Kunde außerhalb der EU
Rechnungsvermerk:
« TVA non applicable – article 259-1 du CGI »
Konkrete Beispiele
Ein französisches Beratungsunternehmen stellt einer Schweizer Gesellschaft eine juristische Dienstleistung in Rechnung.
→ Rechnung ohne Steuer, französische TVA nicht anwendbar.
Eine französische Agentur realisiert eine Kampagne für ein spanisches Unternehmen.
→ Rechnung ohne Steuer mit Autoliquidation; die Umsatzsteuer wird in Spanien behandelt.
Das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU
Innerhalb der Europäischen Union basiert das System auf dem Grundsatz der Neutralität:
- Der Dienstleister fakturiert ohne Steuer.
- Der Kunde erklärt die Umsatzsteuer in seinem Land.
- Der gleiche Betrag kann gleichzeitig abgezogen werden, sofern ein Vorsteuerabzugsrecht besteht.
Dieses Verfahren vermeidet, dass sich Dienstleister in jedem einzelnen Land umsatzsteuerlich registrieren müssen.
Erklärungspflichten des Dienstleisters
Auch wenn keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, bleiben bestimmte Erklärungspflichten bestehen:
- Angabe des Betrags in der CA3 als nicht steuerbarer Umsatz
- Abgabe der Déclaration européenne de services, kurz DES, für EU-Kunden
Die DES ist verpflichtend. Wird sie nicht abgegeben, können Sanktionen drohen.
Die innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Schlüsselelement
Jede europäische B2B-Rechnung muss enthalten:
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden
Es wird dringend empfohlen, die Gültigkeit vor der Rechnungsstellung über die europäische VIES-Datenbank zu prüfen.
Steuerschuldner der TVA: Grundsatz und Ausnahme
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer von demjenigen gezahlt, der den Verkauf oder die Dienstleistung ausführt.
Bei Dienstleistungen eines ausländischen Dienstleisters an einen französischen Kunden wird die Logik jedoch umgekehrt:
Der französische Kunde erklärt und zahlt die TVA selbst über das Reverse-Charge-Verfahren.
So funktioniert Autoliquidation in Frankreich
Das Kundenunternehmen:
- erklärt die Umsatzsteuer auf den Einkauf als geschuldete Steuer
- zieht dieselbe Umsatzsteuer sofort wieder ab, sofern es dazu berechtigt ist
Ergebnis: In den meisten Fällen ist der Vorgang neutral und hat keine finanzielle Auswirkung.
B2C-Fälle: Dienstleistungen an Privatpersonen
Allgemeiner Grundsatz
Ist der Kunde eine Privatperson, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich im Land des Dienstleisters geschuldet.
Eine französische Gesellschaft stellt daher in der Regel französische TVA in Rechnung, auch wenn der Kunde im Ausland sitzt.
Wichtige Ausnahmen
Bestimmte Dienstleistungen folgen eigenen Regeln:
- Immobilien: TVA am Ort der Immobilie
- Transport: Regeln abhängig von den Strecken
- Elektronische Dienstleistungen: TVA im Land des Kunden innerhalb der EU, sobald bestimmte Schwellen überschritten werden
- Immaterielle Leistungen außerhalb der EU: häufig außerhalb des Anwendungsbereichs der französischen TVA
Abweichende Leistungen: besondere Fälle sorgfältig prüfen
Einige Vorgänge folgen weder der klassischen B2B-Regel noch der klassischen B2C-Regel. Dazu gehören insbesondere:
- Vermietung von Beförderungsmitteln
- immobilienbezogene Tätigkeiten
- Restaurantleistungen und Verkäufe vor Ort
- kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
In diesen Fällen ist häufig der physische Ort der Tätigkeit maßgeblich.
Konkrete Beispiele
Ein französischer Experte arbeitet an einer Immobilie in Paris für einen luxemburgischen Kunden.
→ Französische TVA ist anwendbar.
Ein Seminar wird in Spanien für ein belgisches Unternehmen organisiert.
→ Spanische TVA ist anwendbar.
Elektronische Dienstleistungen und OSS
Digitale Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU folgen einer besonderen Regel:
- Die TVA ist im Land des Verbrauchers geschuldet.
- Es gilt ein jährlicher Schwellenwert von 10.000 Euro.
- Das One-Stop-Shop-Verfahren, kurz OSS, kann genutzt werden, um die Erklärungen zu vereinfachen.
Warenlieferungen: nicht mit Dienstleistungen verwechseln
Die TVA-Regeln für Waren unterscheiden sich von den Regeln für Dienstleistungen:
- Lieferung in Frankreich: französische TVA
- Versand innerhalb der EU: mögliche Steuerbefreiung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind
- Export außerhalb der EU: Steuerbefreiung bei entsprechenden Zollnachweisen
Der Ort der Rechnungsstellung ändert daran nichts. Entscheidend ist der Ort der Lieferung.
Häufige Fehler vermeiden
In der Praxis entstehen Risiken vor allem durch folgende Fehler:
- französische TVA zu Unrecht auf eine europäische B2B-Dienstleistung berechnen
- den Hinweis auf Autoliquidation vergessen
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nicht prüfen
- den Ort der tatsächlichen Ausführung mit dem Ort der Besteuerung verwechseln
- Erklärungspflichten wie CA3 oder DES vernachlässigen
FRADECO-Fazit
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen entscheidet nicht der physische Leistungsort allein, sondern die umsatzsteuerliche Territorialitätsregel. Für Unternehmen mit französischem Bezug ist deshalb eine saubere Einordnung nach Kundentyp, Leistungsart und Erklärungspflichten entscheidend.
Wer B2B, B2C, Sonderregeln und Autoliquidation sauber trennt, reduziert steuerliche Risiken und vermeidet unnötige Korrekturen in Frankreich und im Ausland.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
Gewährleistungsausschluss
Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.