Ab dem 1. September 2026 beginnt in Frankreich die schrittweise verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnungsstellung. Betroffen sein können neben französischen Unternehmen auch deutsche und internationale Unternehmen mit französischen Gesellschaften, umsatzsteuerlichen Betriebsstätten oder bestimmten in Frankreich steuerbaren Umsätzen. Eine bloße französische Umsatzsteuerregistrierung führt nicht automatisch zur E-Rechnungspflicht; für nicht in Frankreich ansässige Unternehmen können jedoch je nach Art ihrer Umsätze E-Reporting-Pflichten bestehen.

Fradeco unterstützt Sie dabei, Ihre steuerlichen, organisatorischen und technischen Prozesse rechtzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten.

Warum Frankreich die elektronische Rechnung einführt

Weniger Verwaltungsaufwand, bessere Daten und transparentere Rechnungsprozesse.

Mit der Reform möchte Frankreich die Rechnungsstellung digitalisieren, Verwaltungsabläufe vereinfachen und die Qualität der Umsatzsteuerdaten verbessern. Gleichzeitig soll Umsatzsteuerbetrug wirksamer bekämpft und langfristig die teilweise vorausgefüllte Umsatzsteuererklärung ermöglicht werden.

Für Unternehmen bietet die elektronische Rechnungsstellung praktische Vorteile:

  • schnellere Verarbeitung und Übermittlung von Rechnungen
  • standardisierte und qualitativ bessere Rechnungsdaten
  • weniger manuelle Bearbeitungsschritte
  • bessere Nachverfolgbarkeit des Rechnungsstatus
  • effizientere Buchhaltungs- und Liquiditätsplanung

Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

Die Umstellung betrifft mehr als den Rechnungsversand

Die französische Reform verändert den gesamten Rechnungskreislauf. Rechnungen zwischen in Frankreich ansässigen und dort umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen werden künftig nicht mehr einfach als PDF per E-Mail versendet. Sie müssen in einem strukturierten elektronischen Format über eine staatlich zugelassene Plattform übertragen werden.

Gleichzeitig werden bestimmte Rechnungs-, Transaktions- und Zahlungsdaten automatisiert an die französische Finanzverwaltung übermittelt.

Damit betrifft die Reform mehrere Unternehmensbereiche gleichzeitig:

  • Rechnungsstellung und Debitorenbuchhaltung
  • Rechnungseingang und Kreditorenbuchhaltung
  • Stammdaten von Kunden und Lieferanten
  • ERP-, Buchhaltungs- und Fakturierungssysteme
  • Umsatzsteuerprozesse und Deklarationen
  • Schnittstellen zu Steuerberatung, Plattformen und Konzernsystemen

Alle von der Empfangspflicht erfassten Unternehmen müssen ab dem 1. September 2026 elektronische Rechnungen empfangen können. Große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe müssen ab diesem Zeitpunkt zusätzlich elektronische Rechnungen ausstellen und die erforderlichen Daten übermitteln. Für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) beginnt die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen und zum E-Reporting am 1. September 2027. Kleinstunternehmen werden im Französischen als „micro-entreprises“ bezeichnet.

Ein PDF per E-Mail ist künftig keine E-Rechnung

Eine eingescannte Papierrechnung oder ein gewöhnliches PDF erfüllt die Anforderungen grundsätzlich nicht. Die Rechnung muss strukturierte, maschinenlesbare Daten enthalten und über eine zugelassene Plattform übertragen werden. Zulässige Austauschformate umfassen insbesondere UBL, CII und Factur-X.

Wann gilt die E-Rechnungspflicht in Frankreich?

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Empfang und Ausstellung: Auch Unternehmen, die erst 2027 elektronisch fakturieren müssen, benötigen bereits zum 1. September 2026 eine funktionsfähige Empfangslösung.

E-Rechnung Zeitplan Frankreich

E-Rechnung oder E-Reporting?

Welche Verpflichtung gilt, hängt insbesondere vom Geschäftspartner und von der Art des Umsatzes ab.

Elektronische Rechnungsstellung – E-Invoicing

Die elektronische Rechnungsstellung betrifft grundsätzlich Lieferungen und Dienstleistungen zwischen in Frankreich ansässigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, sofern der Umsatz der französischen Umsatzsteuer und den französischen Rechnungsregeln unterliegt.

Bestimmte umsatzsteuerbefreite Umsätze, die zugleich von der gesetzlichen Rechnungspflicht ausgenommen sind, bleiben außerhalb des Anwendungsbereichs. Dazu können insbesondere Tätigkeiten aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Finanzdienstleistungen und Versicherungen gehören.

Elektronische Datenmeldung – E-Reporting

Das E-Reporting erfasst insbesondere Umsätze, für die keine elektronische Rechnung im französischen B2B-System ausgestellt werden muss. Hierzu zählen vor allem:

  • Umsätze mit Privatpersonen und anderen nicht umsatzsteuerpflichtigen Empfängern
  • bestimmte Umsätze mit im Ausland ansässigen Unternehmen
  • gegebenenfalls die zugehörigen Zahlungsdaten

Die Daten werden über eine zugelassene Plattform an die französische Finanzverwaltung übermittelt.

Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich am 1. September 2026 für Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe (ETI) sowie am 1. September 2027 für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU).

Die Meldung erfolgt nach der für das Unternehmen geltenden Meldefrequenz und nicht zwingend für jede Rechnung einzeln.

E-Reporting von Zahlungsdaten

Bei bestimmten Dienstleistungen muss auch der tatsächliche Zahlungseingang gemeldet werden.

Entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts – insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen nach dem Prinzip „TVA sur les encaissements“ –, sind zusätzlich Zahlungsdaten zu übermitteln.

Zu melden sind insbesondere das Datum des Zahlungseingangs und der vereinnahmte Betrag. Bezieht sich die Zahlung auf eine elektronische Rechnung, werden diese Informationen über den Rechnungsstatus „Encaissée“ ergänzt und von der zugelassenen Plattform an die Finanzverwaltung übermittelt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen nicht für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten optiert hat und keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorliegt.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Zahlungsdaten folgt grundsätzlich dem Zeitplan des E-Reportings: ab dem 1. September 2026 für Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe (ETI) sowie ab dem 1. September 2027 für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU).

E-Rechnungskreislauf Frankreich

Plattform und Software: Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Die Wahl der richtigen Plattform und eine funktionierende Softwareanbindung sind entscheidend.

Für den Versand und Empfang elektronischer Rechnungen ist eine von der französischen Finanzverwaltung zugelassene Plattform erforderlich. Diese wird als „plateforme agréée“ bezeichnet; zuvor war häufig der Begriff „Plateforme de Dématérialisation Partenaire – PDP“ gebräuchlich.

Unternehmen können ihre Plattform grundsätzlich frei wählen. Lieferant und Kunde müssen nicht dieselbe Plattform nutzen, da die zugelassenen Plattformen untereinander kommunizieren.

Da alle von der Empfangspflicht erfassten Unternehmen ab dem 1. September 2026 elektronische Rechnungen empfangen können müssen, sollte die Auswahl und Anbindung einer zugelassenen Plattform rechtzeitig vor diesem Termin abgeschlossen sein.

Unternehmen sollten außerdem frühzeitig mit ihrem Softwareanbieter klären, ob das bestehende Rechnungsprogramm oder ERP-System die neuen Anforderungen erfüllt und bereits an eine zugelassene Plattform angebunden ist.

Neue Angaben auf elektronischen Rechnungen

Die bisherigen Rechnungsanforderungen bleiben grundsätzlich bestehen und werden um zusätzliche Informationen ergänzt.

Neben den bereits geltenden Pflichtangaben müssen elektronische Rechnungen künftig insbesondere folgende Informationen enthalten:

  • SIREN-Nummer des Rechnungsempfängers
  • Art des Umsatzes: Lieferung, Dienstleistung oder eine Kombination aus beidem
  • gegebenenfalls Hinweis auf die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten – „TVA sur les débits“
  • vollständige Lieferanschrift, wenn diese von der Rechnungsanschrift abweicht

Die zugelassene Plattform extrahiert die erforderlichen Rechnungsdaten und übermittelt sie an die französische Finanzverwaltung. Eine zusätzliche direkte Übermittlung derselben Rechnungsdaten durch den Rechnungsaussteller ist grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Unser deutsch-französischer Leitfaden zeigt kompakt, welche Angaben Ihre Fakturierungs- und Buchhaltungssysteme abbilden müssen.

Wenn eine Rechnung nicht akzeptiert wird

„Rejet“ und „Refus“ bezeichnen zwei unterschiedliche Situationen im elektronischen Rechnungsprozess.

Rejet – Zurückweisung durch eine Plattform

Ein Rejet liegt vor, wenn die Plattform des Ausstellers oder des Empfängers eine Rechnung aus technischen oder formalen Gründen nicht akzeptiert. Mögliche Ursachen sind beispielsweise:

  • ein nicht zulässiges oder fehlerhaftes Dateiformat
  • fehlende oder unplausible Pflichtdaten
  • inkonsistente Netto-, Umsatzsteuer- oder Bruttobeträge
  • Routing- oder Identifizierungsfehler

Das Unternehmen muss die Ursache prüfen, den Fehler korrigieren und die Rechnung erneut elektronisch übermitteln. Ob dieselbe Rechnungsnummer verwendet werden kann oder eine berichtigte Rechnung mit einer neuen Nummer erforderlich ist, hängt davon ab, ob lediglich der technische Übermittlungsweg oder die Rechnungsdaten selbst korrigiert werden.

Eine zusätzliche Kopie kann erforderlichenfalls zur Information über einen anderen Kommunikationsweg versandt werden. Sie ersetzt jedoch nicht die ordnungsgemäße elektronische Übermittlung über die zugelassene Plattform. Fehler, Korrekturen und erneute Übermittlungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

 

Refus – Ablehnung durch den Rechnungsempfänger

Ein Refus wird vom Rechnungsempfänger ausgelöst und muss begründet werden. Er ist als endgültige Ablehnung insbesondere für Fälle vorgesehen, in denen die Rechnung an den falschen Empfänger gerichtet wurde.

Entspricht eine Rechnung nicht dem Angebot, dem Vertrag, der Bestellung, der Lieferung oder der erbrachten Leistung oder enthält sie andere inhaltliche Fehler, sollen die hierfür vorgesehenen vorläufigen Bearbeitungs- oder Streitstatus genutzt werden. Der Aussteller wird dadurch über die Beanstandung informiert und kann den Sachverhalt prüfen.

Ist eine Berichtigung erforderlich, muss der Aussteller die Rechnung nach den geltenden Rechnungsregeln korrigieren oder gegebenenfalls eine neue Rechnung ausstellen. Besteht zwischen den Parteien ein Streit über den Vertrag oder die erbrachte Leistung, wird dieser außerhalb des technischen E-Rechnungsprozesses nach den üblichen vertraglichen oder rechtlichen Verfahren geklärt.

Auch bei einem Refus sollten der Ablehnungsgrund, die Kommunikation zwischen den Parteien und sämtliche Korrekturen vollständig dokumentiert werden.

Warum eine frühzeitige Vorbereitung wichtig ist

Die technische Anbindung ist nur ein Teil des Projekts
Die Auswahl einer Plattform allein stellt noch keine vollständige Umsetzung sicher. Vor dem Start müssen unter anderem Stammdaten, Rechnungsprozesse, Steuerlogiken, Systemfelder und Verantwortlichkeiten geprüft werden.

Fehlende oder unvollständige Stammdaten
Ohne korrekte SIREN-, Umsatzsteuer- und Adressdaten können Rechnungen möglicherweise nicht korrekt verarbeitet oder zugestellt werden.

Nicht kompatible Software
Bestehende Fakturierungs-, ERP- oder Kassensysteme müssen die erforderlichen strukturierten Daten erzeugen und an eine zugelassene Plattform übertragen können.

Fehlerhafte steuerliche Einordnung
Internationale Umsätze, Reverse-Charge-Sachverhalte, steuerfreie Umsätze und Leistungen an Privatkunden müssen korrekt zwischen E-Rechnung und E-Reporting abgegrenzt werden.

Auswirkungen auf Cashflow und Prozesse
Nicht konforme Rechnungen können zu Ablehnungen, Rückfragen und verzögerten Zahlungseingängen führen. Damit wird die E-Rechnung auch zu einem operativen und finanzwirtschaftlichen Thema.

Abstimmungsbedarf im Konzern
Bei zentralen ERP-Systemen, Shared-Service-Centern oder internationalen Rechnungsläufen müssen französische Anforderungen in konzernweite Prozesse integriert werden.

Der Fradeco E-Rechnungs-Check

In vier Schritten zur belastbaren Umsetzung

1. Betroffenheit klären
Welche Gesellschaften, Betriebsstätten, Umsatzsteuerregistrierungen und Transaktionen sind von der Reform erfasst?

2. Daten und Systeme prüfen
Sind SIREN, Umsatzsteuerdaten, Umsatzkategorien, Steuerkennzeichen und Rechnungspositionen vollständig vorhanden?

3. Plattform und Schnittstellen abstimmen
Wie werden ERP, Buchhaltung, Fakturierung und zugelassene Plattform miteinander verbunden?

4. Prozesse implementieren und testen
Wie werden Rechnungsstatus, Ablehnungen, Korrekturen, E-Reporting und Zuständigkeiten künftig gesteuert?

    Oder schreiben Sie direkt an contact@fradeco.de

    Ab dem 1. September 2026 müssen alle von der Empfangspflicht erfassten Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe (ETI) müssen ab diesem Zeitpunkt auch elektronische Rechnungen ausstellen und die erforderlichen Daten übermitteln. Für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) beginnt die Ausstellungspflicht am 1. September 2027.

    Ein einfaches PDF oder eine eingescannte Papierrechnung erfüllt die Anforderungen an eine elektronische Rechnung grundsätzlich nicht. Erforderlich ist ein strukturiertes beziehungsweise hybrides Rechnungsformat, das über eine zugelassene Plattform übertragen wird.

    Eine Plateforme agréée ist eine vom französischen Staat zugelassene private Plattform. Sie übermittelt elektronische Rechnungen zwischen Unternehmen und leitet die erforderlichen Rechnungs-, Transaktions- und Zahlungsdaten an die Finanzverwaltung weiter.

    E-Invoicing betrifft grundsätzlich inländische B2B-Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Umsatzsteuerpflichtigen. E-Reporting betrifft insbesondere Geschäfte mit Privatkunden, ausländischen Geschäftspartnern und weitere Transaktionen außerhalb des Anwendungsbereichs der E-Rechnung.

    Das ist möglich. Besonders relevant ist die Reform für deutsche Unternehmen mit französischer Tochtergesellschaft, Betriebsstätte, fester Niederlassung oder französischer Umsatzsteuerregistrierung. Die konkrete Verpflichtung hängt von der Unternehmensstruktur und den ausgeführten Transaktionen ab.

    Ja. Auch wenn kleinere Unternehmen erst ab September 2027 elektronische Rechnungen ausstellen müssen, müssen sie bereits ab September 2026 elektronische Eingangsrechnungen empfangen können.

    Betroffene Unternehmen müssen einer zugelassenen Plattform zugeordnet sein. Die Plattform kann direkt oder über eine kompatible Softwarelösung genutzt werden. Im französischen Rechnungsverzeichnis wird hinterlegt, über welche Plattform ein Unternehmen erreichbar ist.

    Ja. Chorus Pro bleibt die zentrale Lösung für elektronische Rechnungen an den französischen öffentlichen Sektor. Die neue B2B-Reform ergänzt das bestehende B2G-System.

    Zu den zentralen Formaten gehören Factur-X, UBL und CII. Die konkrete technische Umsetzung sollte mit dem Softwareanbieter und der gewählten Plattform abgestimmt werden.

    Grundsätzlich kann ein Unternehmen abhängig von seinen Anforderungen mit einer oder mehreren Plattformen arbeiten. Aus Prozess- und Governance-Sicht sollte jedoch klar geregelt sein, welche Plattform für welche Gesellschaft, Transaktion oder Rechnungsart zuständig ist.