E-Reporting für ausländische Unternehmen ohne feste Niederlassung in Frankreich
Ausländische Unternehmen ohne feste Niederlassung in Frankreich unterliegen nicht dem Bereich der E‑Rechnungspflicht, da diese ausschließlich für Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen steuerpflichtigen Unternehmen gilt.
Sie können jedoch der E‑Reporting‑Pflicht unterliegen, wenn sie Umsätze ausführen, die als in Frankreich ausgeführt gelten und für die sie französische Umsatzsteuer schulden. Dabei müssen Transaktionsdaten und in bestimmten Fällen Zahlungsdaten an die französische Steuerverwaltung übermittelt werden.
Die Verpflichtung gilt:
- ab dem September 2026 für Großunternehmen und mittelgroße Unternehmen (ETI) als Verkäufer oder Dienstleister
- ab dem September 2027 für Kleinstunternehmen, TPE und KMU
- ab dem September 2027 unabhängig von der Unternehmensgröße für innergemeinschaftliche Erwerbe und Reverse‑Charge‑Umsätze.
Die Unternehmensgröße wird zum 1. Januar 2025 anhand des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres beurteilt. Maßgeblich ist der weltweite Umsatz.
Größenklassen im Überblick
Kleinstunternehmen/TPE < 10 Beschäftigte und (Umsatz ≤ 2 Mio. € oder Bilanzsumme ≤ 2 Mio. €)
KMU < 250 Beschäftigte und (Umsatz ≤ 50 Mio. € oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio. €)
ETI < 5.000 Beschäftigte und (Umsatz ≤ 1,5 Mrd. € oder Bilanzsumme ≤ 2 Mrd. €);
Großunternehmen ≥ 5.000 Beschäftigte oder, darunter, Umsatz > 1,5 Mrd. € und Bilanzsumme > 2 Mrd. €.
Kleinstunternehmen, TPE und KMU können das E-Reporting freiwillig bereits ab dem 1. September 2026 anwenden.
Anwendungsbereich
Das E-Reporting von Transaktionen betrifft insbesondere:
- steuerpflichtige Lieferungen und Dienstleistungen in Frankreich durch nicht ansässige Unternehmen
- innergemeinschaftliche Erwerbe in Frankreich
- bestimmte Reverse‑Charge‑Umsätze
- bestimmte B2C‑Umsätze mit französischer Umsatzsteuer.
Ausgenommen sind insbesondere Ausfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen, Einfuhren und steuerfreie Umsätze.
Ist ein ausländisches Unternehmen Schuldner der französischen Umsatzsteuer, besteht E‑Reporting‑Pflicht. Erfolgt der Umsatz jedoch im Reverse‑Charge‑Verfahren an einen in Frankreich umsatzsteuerlich registrierten Kunden, trifft die Pflicht den Leistungsempfänger. Die zu übermittelnden Daten entsprechen grundsätzlich denen der E‑Rechnung – anstelle der SIREN kann eine ausländische USt‑IdNr. oder eine andere ausländische Identifikationsnummer verwendet werden.
E‑Reporting von Zahlungen
Das Zahlungs‑E‑Reporting betrifft Dienstleistungen und Anzahlungen auf Warenlieferungen, wenn die Umsatzsteuer bei Zahlungseingang entsteht. Reverse‑Charge‑Umsätze und Umsätze nach Sollbesteuerung sind ausgenommen. Zu melden sind insbesondere Zahlungsdatum, Bruttobetrag nach Steuersätzen und gegebenenfalls die Rechnungsnummer. Die Meldung erfolgt durch den Rechnungsaussteller.
Vorgehensweise
Die Übermittlung erfolgt je nach Umsatzsteuerregime in unterschiedlichen Intervallen. Vor Beginn der Verpflichtung ist eine zugelassene Plattform auszuwählen.
So prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist
1. Ist das Unternehmen in Frankreich umsatzsteuerlich registriert?
Nein = Keine Verpflichtung
Ja = Prüfen Sie die ausgeführten Umsätze.
2. Führt das Unternehmen Lieferungen oder Dienstleistungen aus, für die es französische Umsatzsteuer schuldet?
Ja = E‑Reporting-Pflicht
- Großunternehmen/ETI: ab 1. September 2026
- KMU/TPE/Kleinstunternehmen: ab 1. September 2027
Die Verpflichtung umfasst Transaktions- und ggf. Zahlungs‑E‑Reporting
Nein = Prüfen Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. Reverse‑Charge‑Umsätze
3. Führt das Unternehmen innergemeinschaftliche Erwerbe oder Reverse‑Charge‑Umsätze in Frankreich aus?
Ja = E‑Reporting der Transaktionen ab 1. September 2027 unabhängig von der Größe
Nein = Keine Verpflichtung
Ein ausländisches Unternehmen ohne feste Niederlassung in Frankreich ist nur dann vom E‑Reporting betroffen, wenn es in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist und entsprechende Umsätze ausführt.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
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