Umsatzsteuer Deutschland für ausländische Unternehmen
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Ausländische Unternehmen, die Waren in Deutschland lagern oder an deutsche Privatkunden liefern, unterliegen häufig der deutschen Umsatzsteuerpflicht, ohne hier eine Niederlassung zu haben. Die Regeln dazu haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert, und zum Jahreswechsel 2026/2027 steht die nächste Änderung an. Dieser Beitrag fasst zusammen, was aktuell gilt und was ab 2027 zu erwarten ist.
Wann eine Registrierung in Deutschland verpflichtend wird
Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland wird nicht durch einen Umsatz ausgelöst, sondern durch einen Vorgang. Die beiden praktisch wichtigsten Fälle:
Lagerbestand in Deutschland. Sobald ein Unternehmen Ware in einem deutschen Lager vorhält und von dort verkauft, entsteht eine Registrierungspflicht. Das gilt unabhängig vom Umsatz und unabhängig davon, ob das Lager selbst betrieben oder von einem Dienstleister gestellt wird. Ein Fulfillment-Lager eines Marktplatzbetreibers zählt hier genauso wie ein eigenes.
Fernverkäufe an deutsche Privatkunden. Liefert ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat an Privatpersonen in Deutschland, verlagert sich der Ort der Lieferung nach Deutschland, sobald die EU-weite Fernverkaufsschwelle von 10.000 EUR überschritten ist. Dann ist entweder eine deutsche Registrierung oder die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren erforderlich.
Der häufigste Irrtum: die 10.000-Euro-Schwelle gilt nicht für jeden
Die Fernverkaufsschwelle von 10.000 EUR wird in der Praxis regelmäßig auf Unternehmen angewendet, für die sie gar nicht gilt.
Die Schwelle setzt nach Art. 59c Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, umgesetzt in § 3c Abs. 4 UStG, voraus, dass der leistende Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist. Ein Unternehmen mit Sitz im Drittland ist in keinem Mitgliedstaat ansässig und erfüllt diese Voraussetzung damit nicht.
Die praktische Folge: Für ein Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, den USA oder China gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Der Umsatz ist vom ersten Euro an im Bestimmungsland steuerbar. Wer sich als Drittlandsunternehmen auf die 10.000 EUR verlässt, registriert sich zu spät.
Abgabefrequenz: die Schwellen wurden 2025 angehoben
Wie oft eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist, richtet sich nach der Steuer des Vorjahres. Diese Schwellen wurden zum 1. Januar 2025 angehoben:
- Vorjahressteuer über 000 EUR: monatliche Voranmeldung
- Vorjahressteuer zwischen 2.000 EUR und 9.000 EUR: vierteljährliche Voranmeldung
- Vorjahressteuer bis 000 EUR: Das Finanzamt kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. Ein Anspruch darauf besteht nicht, die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Die früheren Werte von 7.500 EUR und 1.000 EUR finden sich weiterhin in zahlreichen Veröffentlichungen im Netz. Sie sind seit über anderthalb Jahren überholt.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Hier liegt die eigentliche Neuigkeit für Unternehmen, die eine Registrierung planen.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist ein neu gegründetes Unternehmen im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Kalenderjahr verpflichtend zur monatlichen Abgabe. Diese Regel ist jedoch durch § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.
Während der Aussetzung richtet sich die Abgabefrequenz eines neuen Unternehmens nach der Steuer, die es für das laufende Jahr erwartet, also nach der Angabe im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Ein Unternehmen mit geringem erwarteten Umsatz kann daher von Beginn an vierteljährlich abgeben.
Diese Aussetzung endet nach derzeitigem Stand mit Ablauf des Jahres 2026. Sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert, gilt für Besteuerungszeiträume ab 2027 wieder die Grundregel: zwei Jahre monatliche Abgabe für jede Neuregistrierung, unabhängig von der Höhe des Umsatzes.
Was das praktisch bedeutet. Wer eine Registrierung ohnehin plant und einen niedrigen erwarteten Umsatz hat, sollte die Frage der Abgabefrequenz nicht dem Zufall überlassen. Der Unterschied zwischen vier und zwölf Meldungen im Jahr ist über zwei Jahre erheblich, sowohl im Aufwand als auch in der Fehleranfälligkeit. Wir empfehlen, den Stand der gesetzlichen Regelung im Herbst 2026 erneut zu prüfen, da eine Verlängerung der Aussetzung durchaus möglich ist.
Verspätungszuschlag: die 10-Prozent-Grenze gibt es nicht mehr
Ein weiterer Punkt, bei dem sich veraltete Angaben hartnäckig halten. Zahlreiche Quellen nennen eine Deckelung des Verspätungszuschlags auf 10 Prozent der festgesetzten Steuer. Diese Formulierung stammt aus § 152 AO in der Fassung vor der Reform 2019 und ist nicht mehr geltendes Recht.
Aktuell gilt:
- 152 Abs. 1 AO: Bei einer Steueranmeldung, und eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine solche, liegt die Festsetzung im Ermessen des Finanzamts.
- 152 Abs. 5 AO: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 EUR pro Monat.
- 152 Abs. 10 AO: Der Zuschlag darf höchstens 25.000 EUR betragen.
Der Mindestbetrag pro Monat ist der Punkt, der in der Praxis überrascht: Bei einer kleinen Steuerschuld ist nicht der Prozentsatz maßgeblich, sondern die Zahl der angefangenen Monate. Eine geringe Nachzahlung, die ein halbes Jahr aussteht, führt zu einem Zuschlag, der die Steuer selbst übersteigen kann.
Was ausländische Unternehmen in der Praxis brauchen
Die Registrierung selbst ist nur der Anfang. Danach folgt die laufende Verpflichtung: Voranmeldungen in der festgesetzten Frequenz, die Jahreserklärung, gegebenenfalls die Zusammenfassende Meldung, und die gesamte Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt. Für ausländische Unternehmen ist dabei nicht die Steuer das Hindernis, sondern die Sprache und das Verfahren. Sämtliche Kommunikation mit dem Finanzamt erfolgt auf Deutsch und in weiten Teilen weiterhin auf dem Postweg.
Für genau diese Konstellation betreiben wir mit Vaytax ein eigenes Angebot: die deutsche Umsatzsteuer für ausländische Unternehmen, abgewickelt in englischer Sprache, mit der Steuerberatung im eigenen Haus. Eine ausführliche Darstellung des Registrierungsverfahrens einschließlich der je nach Sitzstaat erforderlichen Unterlagen findet sich unter Umsatzsteuer-Registrierung ausländischer Unternehmen.
Fazit
Drei Punkte zum Mitnehmen:
- Die Registrierungspflicht entsteht durch das Lager oder den Fernverkauf, nicht durch eine Umsatzgrenze.
- Die Fernverkaufsschwelle von 10.000 EUR steht Drittlandsunternehmen nicht offen. Für sie gilt die Besteuerung im Bestimmungsland ab dem ersten Umsatz.
- Die Aussetzung der zweijährigen Monatspflicht für Neugründungen läuft nach derzeitigem Stand Ende 2026 aus. Wer 2027 registriert, sollte mit monatlicher Abgabe planen.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im August 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
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