Künstlersozialkasse 2026: Meldung für 2025 bis zum 31. März einreichen

Künstlersozialkasse 2026

Meldung für 2025 bis zum 31. März einreichen

Wie in jedem Jahr steht auch 2026 die Jahresmeldung zur Künstlersozialabgabe an. Abgabepflichtige Unternehmen müssen der Künstlersozialkasse bis spätestens 31. März 2026 melden, in welcher Höhe sie im Jahr 2025 Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben. Die Online-Meldung ist bereits freigeschaltet. Für das Jahr 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 %.

Besonderes Augenmerk ist auf die Frage zu legen, ob überhaupt eine Abgabepflicht besteht. Diese betrifft nicht nur typische Verwerter wie etwa Werbeagenturen, Verlage oder Veranstalter. Auch Unternehmen außerhalb der Kreativbranche können erfasst sein, insbesondere wenn sie für Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbständige Kreative beauftragen. Für das Kalenderjahr 2025 liegt die relevante Entgeltschwelle dabei bei mehr als 700 Euro; ab 2026 steigt sie auf 1.000 Euro. Ebenfalls abgabepflichtig sein können Unternehmen, die mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr mit selbständigen Künstlern oder Publizisten durchführen und damit Einnahmen erzielen wollen.

Für die Berechnung der Abgabe ist die gesamte Entgeltsumme maßgeblich, also nicht nur das Honorar selbst, sondern grundsätzlich auch Auslagen und Nebenkosten. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gehört dagegen nicht zur Bemessungsgrundlage. Nicht abgabepflichtig sind insbesondere Zahlungen an juristische Personen sowie an KG, GmbH & Co. KG oder OHG. Bei Leistungen selbständiger natürlicher Personen kann die Abgabe dagegen anfallen; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese sich beispielsweise in einer GbR zusammengeschlossen haben.

In der Praxis empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung, ob im Jahr 2025 entsprechende Zahlungen erfolgt sind, ob die Abgabepflicht sauber beurteilt wurde und ob die Meldung bereits vorbereitet oder abgegeben ist. Das Thema ist nicht nur formal relevant: Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Künstlersozialabgabe im Rahmen ihrer Prüfungen ausdrücklich mit.

FRADECO empfiehlt: Die KSA-Thematik sollte bei betroffenen Mandaten jetzt proaktiv geprüft werden, um Fristversäumnisse, Nachforderungen und Diskussionen in der Betriebsprüfung zu vermeiden.

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.

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