Informationen für Kunden über das Wachstumschancengesetz
Loi sur les opportunités de croissance
(Wachstumschancengesetz)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) soll die Liquidität der Unternehmen verbessert werden. Ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden EUR soll Investitionen und Innovationen fördern. Dies ist wichtig für die wirtschaftliche Transformation, Wettbewerbsfähigkeit und den Standort Deutschland.
Dieser Artikel informiert Sie über die wesentlichen Änderungen des Wachstumschancengesetze:
Regelung zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge wird von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.
Hintergrund:
Für Elektrofahrzeuge ohne CO2-Emissionen (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) darf bei der 1-%-Regelung und der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt werden, bisher jedoch nur bei einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR.
Änderung:
Zur Förderung nachhaltiger Mobilität und Berücksichtigung gestiegener Anschaffungskosten wird die Höchstgrenze auf 70.000 EUR erhöht. Dies gilt auch für die Überlassung an Arbeitnehmer und für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.
Erhöhung der Höchstgrenze für Geschenke
Ab 2024 dürfen höhere Beträge für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner ausgegeben werden.
Änderung:
Die Grenze für abzugsfähige Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer wird von 35 EUR auf 50 EUR erhöht.
Dies gilt für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2024.
Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA
Die degressive Abschreibung wird befristet wieder eingeführt.
Hintergrund:
Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde zum 1.1.2020 mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bis zum 31.12.2022 verlängert.
Änderung:
Wegen der aktuellen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter genutzt werden, die zwischen dem 31.3.2024 und dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Doppelte der linearen Jahres-AfA betragen und maximal 20%.
Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen
Neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen im Außensteuergesetz ersetzen die gestrichene Zinshöhenschranke (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).
Änderung:
Die Anpassungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien eindämmen und den Fremdvergleichsgrundsatz klarer definieren, um sicherzustellen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie entstehen. Internationale Unternehmensgruppen sollen daran gehindert werden, durch grenzüberschreitende Finanzierungen Zinsaufwendungen abzusetzen und ihre steuerliche Bemessungsgrundlage zu verringern. Es gelten strenge Anforderungen an Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, und der Schuldner muss die Rückzahlung des Darlehens glaubhaft nachweisen können.
Dies gilt ab Veranlagungszeitraum 2024.
Obligatorische Verwendung der E-Rechnung
Ab 2025 wird die E-Rechnung verpflichtend und bildet die Grundlage für die zukünftige transaktionsbezogene Meldung von B2B-Umsätzen an ein bundeseinheitliches Meldesystem.
Änderung:
Nur Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format, das die Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU erfüllt, werden als elektronische Rechnungen anerkannt. Andere Formate oder Papierrechnungen werden als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet.
Es wird festgelegt, wann E-Rechnungen verpflichtend sind und wann sonstige Rechnungen zulässig bleiben. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden. Für Umsätze zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 können mit Zustimmung des Empfängers statt E-Rechnungen auch sonstige Rechnungen ausgestellt werden.
Für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 800.000 EUR im Vorjahr gilt diese Ausnahme bis zum 31.12.2027. Elektronische Formate können vereinbart werden, wenn sie die Anforderungen der europäischen Norm (EN 16931) erfüllen. Das EDI-Verfahren kann unter diesen Bedingungen auch nach 2027 genutzt werden.
Dies gilt ab dem 01.01.2025.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
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Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.