Französisches E-Reporting ab September 2026: Was ausländische Unternehmen jetzt prüfen müssen
Französische Rechnungsreform: E-Invoicing und E-Reporting sind zu trennen
Die französische Reform der elektronischen Rechnungsstellung startet schrittweise ab dem 1. September 2026. Für ausländische Unternehmen mit französischer USt-IdNr., aber ohne feste Niederlassung in Frankreich, gilt eine wichtige Besonderheit: Das E-Invoicing nach Artikel 289 bis des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) betrifft grundsätzlich Umsätze zwischen zwei in Frankreich ansässigen Unternehmen. Nicht in Frankreich ansässige Unternehmen müssen deshalb über eine französische Plattform weder elektronische Rechnungen ausstellen noch empfangen.
Anders ist die Lage beim E-Reporting nach Artikel 290 II CGI. Es kann ausländische Unternehmen erfassen, sobald ein Umsatz in Frankreich steuerbar ist und das ausländische Unternehmen die französische Umsatzsteuer schuldet. Nicht die Geschäftsart allein entscheidet somit über die Meldepflicht, sondern die Steuerschuldnerschaft im konkreten Umsatz.
Typische betroffene Konstellationen sind Unternehmen, die Waren in einem französischen Lager vorhalten, in Frankreich einkaufen und weiterverkaufen oder französische Privatkunden beliefern.
Ab wann gilt die Meldepflicht?
Der Starttermin hängt von der Rolle des Unternehmens im Umsatz und seiner Größenklasse ab:
- 1. September 2026: Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe (ETI), soweit sie als Verkäufer oder Dienstleister die französische Umsatzsteuer schulden.
- 1. September 2027: Kleine und mittlere Unternehmen, Kleinst- und Kleinunternehmen in derselben Rolle.
- 1. September 2027: Unternehmen als Erwerber oder Leistungsempfänger, wenn sie die französische Steuer selbst erklären, etwa bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder Reverse-Charge-Umsätzen – unabhängig von ihrer Größe.
Für die Einstufung ist die einzelne Rechtseinheit maßgeblich, nicht der Konzern. Die Größenklasse wird zum Stichtag 1. Januar 2025 anhand des letzten davor abgeschlossenen Geschäftsjahres bestimmt. Bei ausländischen Unternehmen zählt der weltweite Umsatz, nicht nur das Frankreichgeschäft.
Welche Daten sind zu übermitteln?
Das E-Reporting umfasst Transaktionsdaten, unter anderem Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag und Art des Umsatzes. Bei Dienstleistungen und Anzahlungen können zusätzlich Zahlungsdaten zu melden sein. Die Meldefrequenz richtet sich nach dem französischen Umsatzsteuer-Erklärungszeitraum des Unternehmens.
Die Übermittlung erfolgt zwingend über eine zugelassene Plattform (Plateforme agréée). Betroffene Unternehmen müssen diese Plattform vor dem für sie geltenden Starttermin auswählen.
Drei typische Geschäftsvorfälle
1. Onlinehandel an französische Privatkunden aus einem französischen Lager
Unterhält eine deutsche Gesellschaft ein Lager in Frankreich und beliefert von dort französische Privatkunden, liegt grundsätzlich eine französische Inlandslieferung vor. Die Gesellschaft schuldet die französische Umsatzsteuer und muss die Transaktionsdaten im E-Reporting melden.
Eine wichtige Ausnahme kann gelten, wenn die B2C-Umsätze über den europäischen One-Stop-Shop (OSS) erklärt werden. Für diese Umsätze entfällt das französische E-Reporting.
2. B2B-Lieferung an einen in Frankreich registrierten Kunden
Verfügt der französische Geschäftskunde über eine französische USt-IdNr. und schuldet er die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren, folgt die Meldepflicht der Steuerschuld. Sie liegt dann beim Kunden, nicht beim ausländischen Lieferanten.
Das Ergebnis kann sich ändern, wenn der Kunde keine französische USt-IdNr. besitzt und das ausländische Unternehmen die französische Umsatzsteuer selbst schuldet. Der Umsatz kann dann in das eigene E-Reporting fallen. Keine offen ausgewiesene Umsatzsteuer bedeutet daher nicht automatisch, dass keine Meldepflicht besteht.
3. Eine Gesellschaft mit mehreren Waren- und Verkaufsströmen
Bei mehreren Geschäftsvorfällen ist jeder Vorgang einzeln zu prüfen. Innergemeinschaftliche Erwerbe können ab dem 1. September 2027 meldepflichtig sein. Einkäufe bei französischen Lieferanten mit französischer Umsatzsteuer, innergemeinschaftliche Lieferungen oder B2B-Verkäufe mit Reverse Charge können dagegen außerhalb des eigenen E-Reportings liegen. B2C-Verkäufe an französische Privatkunden außerhalb des OSS können wiederum meldepflichtig sein.
Eine einzige französische Umsatzsteuerregistrierung kann somit zu unterschiedlichen Ergebnissen und Startterminen führen. Eine pauschale Beurteilung der gesamten Tätigkeit ist nicht ausreichend.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Unternehmen sollten jetzt ihre Größenklasse bestimmen, die französischen Waren- und Leistungsströme vollständig erfassen und für jeden Vorgang klären, wer die französische Umsatzsteuer schuldet. Zusätzlich ist zu prüfen, ob B2C-Umsätze über den OSS erklärt werden. Anschließend sollte rechtzeitig eine zugelassene Plattform ausgewählt und in die bestehenden Prozesse eingebunden werden.
Betrifft Sie das französische E-Reporting? Wir ordnen Ihre Geschäftsvorfälle, Lieferketten und Kundentypen gemeinsam ein und zeigen, welche Umsätze ab wann zu melden sind.
Stand: 27. August 2026. Diese Information ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Offizielle Grundlage: [DGFiP – E-Reporting für ausländische Unternehmen ohne feste Niederlassung in Frankreich] (https://www.impots.gouv.fr/international-professionnel/le-reporting-pour-les-entreprises-etrangeres-sans-etablissement-stable).
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