Firmenwagen zwischen Deutschland und Frankreich als Symbol für grenzüberschreitende Umsatzsteuer

Firmenwagen für Mitarbeiter im Ausland: Wenn die Umsatzsteuer dem Wohnsitz folgt

Ein Firmenwagen für einen Mitarbeiter im Nachbarland kann Umsatzsteuerpflichten am Wohnsitz des Mitarbeiters auslösen. Besonders zwischen Deutschland und Frankreich ist Vorsicht geboten: Beide Finanzverwaltungen beurteilen die Gegenleistung nicht vollständig gleich.

 

Ein Firmenwagen – zwei mögliche Steuerlogiken

Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter ein Fahrzeug dauerhaft auch zur privaten Nutzung, stellt sich umsatzsteuerlich zunächst eine zentrale Frage: Erhält der Mitarbeiter den Wagen gegen eine Gegenleistung – oder liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor?

Die Antwort entscheidet nicht nur darüber, ob Umsatzsteuer entsteht, sondern bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen auch darüber, in welchem Staat sie geschuldet wird.

Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren „QM“ klargestellt: Eine langfristige Vermietung an den Mitarbeiter setzt eine entgeltliche Leistung voraus. Eine solche Gegenleistung kann etwa in einer Zahlung, einem Gehaltsverzicht oder dem Verzicht auf einen anderen Vorteil bestehen. Fehlt ein solcher unmittelbarer Zusammenhang, liegt nicht allein deshalb eine entgeltliche Vermietung vor, weil der Wagen privat genutzt werden darf.

 

Deutschland legt den Zusammenhang mit der Arbeitsleistung weit aus

Der Bundesfinanzhof hat den konkreten Fall anschließend anders gewürdigt: War die Privatnutzung individuell im Arbeitsvertrag vereinbart und wurde sie tatsächlich in Anspruch genommen, kann ein Teil der Arbeitsleistung die Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung bilden. Die Überlassung ist dann ein tauschähnlicher Umsatz und zugleich eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels.

Mit Schreiben vom 3. März 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen diese Linie in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Entscheidend ist nicht nur eine schriftliche Klausel. Auch eine mündliche Abrede oder eine faktische betriebliche Übung kann genügen. Wird das Fahrzeug für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung überlassen, geht die deutsche Finanzverwaltung regelmäßig von Entgeltlichkeit aus.

Bei einer langfristigen Vermietung an einen privaten Leistungsempfänger liegt der Leistungsort grundsätzlich am Wohnsitz des Mitarbeiters.

 

Französischer Arbeitgeber – Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland

Überlässt ein französisches Unternehmen einem in Deutschland wohnenden Mitarbeiter dauerhaft einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, kann die Leistung nach deutscher Auffassung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sein. Das gilt insbesondere, wenn die Fahrzeugnutzung Teil des Vergütungspakets ist oder auf einer dauerhaften betrieblichen Praxis beruht.

Die französische Finanzverwaltung knüpft eine entgeltliche Überlassung dagegen enger an eine ausdrücklich vereinbarte Gegenleistung. Fehlt eine Zahlung, ein bestimmter Gehaltsverzicht oder der Verzicht auf einen konkret bezeichneten Vorteil, behandelt Frankreich die Überlassung grundsätzlich nicht als entgeltliche Vermietung. Bei Vorsteuerabzug kann stattdessen eine unentgeltliche Wertabgabe am Sitz des Arbeitgebers in Betracht kommen.

Damit kann dieselbe Fahrzeugüberlassung in Deutschland als entgeltliche Vermietung am Wohnsitz des Mitarbeiters und in Frankreich als unentgeltliche Wertabgabe am Sitz des Arbeitgebers eingeordnet werden. Eine Doppelbesteuerung ist deshalb ein reales Risiko, aber kein Automatismus: Entscheidend sind die Vertragsgestaltung, die tatsächliche betriebliche Praxis und der Vorsteuerabzug.

 

Deutscher Arbeitgeber – Mitarbeiter mit Wohnsitz in Frankreich

Im umgekehrten Fall führt die deutsche Einordnung als entgeltliche langfristige Vermietung dazu, dass der Umsatz nicht in Deutschland, sondern grundsätzlich in Frankreich steuerbar ist.

Ob Frankreich tatsächlich eine entgeltliche Leistung annimmt, hängt nach der französischen Verwaltungsauffassung vor allem davon ab, ob eine Gegenleistung ausdrücklich vereinbart wurde. Unternehmen sollten deshalb nicht allein auf die deutsche Bewertung vertrauen, sondern die französische Behandlung gesondert prüfen. Die Erklärung der ausländischen Umsatzsteuer kann – je nach Sachverhalt – über den One-Stop-Shop möglich sein.

 

Übergangsregelung endete am 30. Juni 2026

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten grundsätzlich für alle offenen Fälle. Eine begrenzte Nichtbeanstandungsregelung bestand nur für Umsätze, die bis zum 30. Juni 2026 ausgeführt wurden: Bei einer ausnahmsweise unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung durfte noch die bisherige Verwaltungsauffassung zum Leistungsort angewendet werden.

Für spätere Umsätze sollte die neue deutsche Verwaltungsauffassung zugrunde gelegt werden.

 

Ein weiteres BFH-Verfahren bleibt abzuwarten

Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen V R 42/25 ein weiteres Verfahren anhängig. Es betrifft erneut die private Überlassung von Firmenfahrzeugen durch eine im EU-Ausland ansässige Gesellschaft an in Deutschland wohnende Mitarbeiter. Der BFH soll klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein entgeltlicher, in Deutschland steuerbarer Umsatz vorliegt.

Bis zu einer Entscheidung bleibt die aktuelle Verwaltungsauffassung maßgeblich. Das offene Verfahren ist jedoch ein zusätzlicher Grund, betroffene Fälle sauber zu dokumentieren und verfahrensrechtlich offenzuhalten.

 

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Wo hat der Mitarbeiter seinen Wohnsitz?
  • Ist die Privatnutzung schriftlich, mündlich oder durch betriebliche Übung vereinbart?
  • Verzichtet der Mitarbeiter auf Gehalt oder einen anderen konkret bestimmbaren Vorteil?
  • Wurde aus Anschaffung oder Leasing des Fahrzeugs Vorsteuer abgezogen?
  • Bestehen im Wohnsitzstaat Registrierungs-, Erklärungs- oder OSS-Pflichten?

Überlassen Sie Mitarbeitern im Ausland einen Firmenwagen? Wir prüfen Vertragsgestaltung, Leistungsort und Erklärungspflichten auf beiden Seiten der Grenze und zeigen, wo Handlungsbedarf besteht. Kontakt: contact@fradeco.de

Stand: 22. September 2026. Diese Information ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

 

Offizielle Quellen

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.

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Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.