Elektronische Rechnungsstellung in Frankreich: Kulanz zum Reformstart
Die Reform der elektronischen Rechnungsstellung ist in Frankreich am 1. September 2026 planmäßig gestartet. Für Unternehmen, die in der Anfangsphase trotz ernsthafter Vorbereitungen auf technische oder organisatorische Schwierigkeiten stoßen, hat die französische Finanzverwaltung ein kulantes und verhältnismäßiges Vorgehen angekündigt.
Der gesetzliche Zeitplan bleibt bestehen
Die von der französischen Regierung angekündigte Kulanz stellt weder eine Verschiebung noch eine Aussetzung der Reform dar. Seit dem 1. September 2026 gelten folgende Verpflichtungen:
- Alle in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen müssen elektronische Rechnungen über eine zugelassene Plattform empfangen können.
- Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe – sogenannte entreprises de taille intermédiaire (ETI) – müssen ihre Rechnungen elektronisch ausstellen und die erforderlichen Transaktions- und Zahlungsdaten übermitteln.
- Für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen sowie Micro-Entrepreneurs beginnt die Pflicht zur elektronischen Ausstellung und zum E-Reporting am 1. September 2027.
- Was bedeutet die angekündigte Kulanz?
Unternehmen, die nachweislich in gutem Glauben handeln, sollen während der Startphase nicht automatisch sanktioniert werden, wenn sie bei der Umsetzung auf Schwierigkeiten stoßen.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen aktiv an der Behebung des Problems arbeitet und eine ernsthafte Strategie zur Herstellung der Konformität verfolgt. Die Finanzverwaltung will dabei insbesondere den Dialog, die tatsächlichen Umstände und die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.
Die Verwaltung unterscheidet ausdrücklich zwischen:
- tatsächlichen und dokumentierten Anlaufschwierigkeiten,
- laufenden Maßnahmen zur Fehlerbehebung und
- Untätigkeit, bewusster Umgehung oder einer dauerhaften Weigerung, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
Eine pauschale Befreiung von den Verpflichtungen ist mit der Kulanzregelung daher nicht verbunden.
Was gilt bei technischen Problemen?
Die Kulanz betrifft insbesondere vorübergehende technische Störungen, etwa:
- die zeitweise Nichtverfügbarkeit einer zugelassenen Plattform,
- Fehler bei der Übermittlung oder Adressierung einer Rechnung,
- Probleme mit einer Buchhaltungs- oder Fakturierungssoftware,
- Schwierigkeiten bei einem Softwareanbieter oder sonstigen Dienstleister.
Nach dem Praxisleitfaden der französischen Finanzverwaltung soll die wirtschaftliche Tätigkeit in solchen Fällen fortgeführt werden. Eine Rechnung, die vorübergehend per E-Mail, als PDF oder auf Papier übermittelt wird, ist nicht allein wegen dieses Übermittlungswegs unwirksam.
Sofern sie einer tatsächlichen Leistung entspricht und die erforderlichen Rechnungsangaben enthält, kann sie grundsätzlich bearbeitet, verbucht und bezahlt werden. Auch der Vorsteuerabzug geht nicht automatisch verloren, sondern richtet sich weiterhin nach den allgemeinen materiellen und formellen Voraussetzungen.
Ist der Lieferant bereits zur elektronischen Ausstellung verpflichtet, sollte die Rechnung – soweit erforderlich – anschließend über den vorgesehenen elektronischen Weg übermittelt oder reguliert werden. Dabei müssen Doppelzahlungen, Doppelbuchungen und ein mehrfacher Vorsteuerabzug vermieden werden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten die angekündigte Kulanz nicht als Anlass verstehen, ihre Umstellung aufzuschieben. Empfehlenswert sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Eine zugelassene Plattform auswählen beziehungsweise die bereits erfolgte Anbindung überprüfen.
- Technische Störungen, Fehlermeldungen und abgelehnte Übermittlungen dokumentieren.
- Korrespondenz mit Plattformen, Softwareanbietern und anderen Dienstleistern aufbewahren.
- Bereits funktionsfähige Rechnungsprozesse unmittelbar auf das elektronische Verfahren umstellen.
- Vorübergehende Ersatzverfahren auf die tatsächlich betroffenen Vorgänge begrenzen.
- Fehler und nicht ordnungsgemäß übermittelte Rechnungen so schnell wie möglich berichtigen.
- Bei einer erneuten Übermittlung sicherstellen, dass keine doppelten Zahlungen oder Buchungen entstehen.
Entscheidend ist, dass das Unternehmen seine aktive und kontinuierliche Umsetzung der Reform belegen kann.
Fradeco unterstützt Sie bei der Umsetzung
Die Auswirkungen der Reform hängen unter anderem von der Größe des Unternehmens, seinen Geschäftsvorgängen, den eingesetzten Systemen und der gewählten Plattform ab.
Wenn Sie Fragen zur Anwendung der französischen E-Rechnungsreform auf Ihr Unternehmen haben oder bei der Umsetzung auf Schwierigkeiten stoßen, sprechen Sie uns gerne an. Fradeco unterstützt Sie dabei, Ihre Situation zu prüfen, Handlungsbedarf zu identifizieren und die erforderlichen nächsten Schritte festzulegen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
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