Bewertung von Dienstwagen in Frankreich

Was sich im Februar 2025 ändert

Ab dem 1. Februar 2025 ändern sich die Regeln zur Bewertung von Sachbezügen im Zusammenhang mit Dienstwagen, die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Diese Änderungen betreffen sowohl gekaufte als auch gemietete Fahrzeuge, sowie Elektrofahrzeuge, für die ein gesonderter Freibetrag gilt. Hier ist eine Zusammenfassung der neuen Regelungen.

Welche Bewertungsraten gelten bis zum 31. Januar 2025?

Bis zum 31. Januar 2025 wird der Sachbezug im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber je nach Erwerbsart des Fahrzeugs bewertet.

Für ein gekauftes Fahrzeug wird die Bewertung auf Basis von 9 % des Kaufpreises durchgeführt, und 6 % wenn das Fahrzeug älter als fünf Jahre ist. Wenn der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten übernimmt, wird ein Pauschalbetrag von 12 % des Kaufpreises angewendet, bzw. 9 % für ein Fahrzeug, das älter als fünf Jahre ist.

Für ein gemietetes Fahrzeug, einschließlich Mietkauf (LOA), wird die Bewertung mit 30 % der jährlichen Gesamtkosten festgelegt, einschließlich Miete, Wartung und Versicherung. Wenn der Arbeitgeber die Kraftstoffkostenübernimmt, kann eine Pauschale von 40 % der Gesamtkosten jährlich angewendet werden.

Was sind die neuen Regelungen ab dem 1. Februar 2025?

Der Artikel 3 der Verordnung von 25. Februar 2025 zur Bewertung von Sachbezügen erläutert die neuen Bewertungsmethoden für den Sachbezug im Zusammenhang mit Fahrzeugen. Ab dem 1. Februar 2025 wird die Bewertung der Sachbezüge für Dienstwagen angepasst, mit einer Erhöhung der Bewertungsraten.

Für ein gekauftes Fahrzeug wird der Sachbezug nun auf Basis von 15 % des Kaufpreises bewertet, und 10 % für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind. Wenn der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten übernimmt, wird eine Pauschale von 20 % des Kaufpreises angewendet, bzw. 15 % für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind.

Für ein gemietetes Fahrzeug, einschließlich Mietkauf (LOA), wird die Bewertung auf 50 % der jährlichen Gesamtkosten, einschließlich Miete, Wartung und Versicherung, angehoben. Wenn der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten übernimmt, wird eine Pauschale von 67 % der gesamten jährlichen Kosten angewendet.

Welche Vorteile gelten für Elektrofahrzeuge?

Für Fahrzeuge, die ausschließlich mit Strom betrieben werden, gilt ein besonderer Freibetrag, der je nach Bereitstellungsdatum variiert.

Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Januar 2025 bereitgestellt werden, wird der Sachbezug um 50 % reduziert, mit einer Obergrenze von 2.000,30 Euro pro Jahr. Darüber hinaus werden die vom Arbeitgeber für das Laden des Fahrzeugs getragenen Stromkosten nicht berücksichtigt.

Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Dezember 2027 bereitgestellt werden, wird der Abzug auf 70 % erhöht, mit einer jährlichen Obergrenze von 4.582 Euro pro Jahr. Wie in der vorherigen Periode werden auch hier die vom Arbeitgeber getragenen Stromkosten nicht in die Bewertung des Sachbezugs einbezogen.

 

Zusammenfassung der Bewertungsraten für Dienstwagen: vor und nach Februar 2025

 Bis zum 31. Januar 2025Ab dem 1. Februar 2025
Gekauftes Fahrzeug
Bewertungsrate (< 5 Jahre)  9 % des Kaufpreises inkl. MwSt.15 % des Kaufpreises inkl. MwSt.
Bewertungsrate (> 5 Jahre)  6 % des Kaufpreises inkl. MwSt.10 % des Kaufpreises inkl. MwSt.
Übernahme der Kraftstoffkosten12 % des Kaufpreises inkl. MwSt.20 % des Kaufpreises inkl. MwSt.
Gemietetes Fahrzeug (einschließlich Mietkauf)
Bewertungsrate30 % der jährlichen Gesamtkosten (Miete, Wartung, Versicherung)50 % der jährlichen Gesamtkosten (Miete, Wartung, Versicherung)
Übernahme der KraftstoffkostenPauschale von 40 % der jährlich GesamtkostenPauschale von 67 % der jährlich Gesamtkosten
Elektrofahrzeug
Abschlag auf die Bewertung des SachbezugsAbschlag von 50 % bis zu 2.000,30 € pro JahrAbschlag von 70 % bis zu 4.582 € pro Jahr
Stromkosten für das LadenNicht berücksichtigtNicht berücksichtigt

Hinweis: Die Reform betrifft Dienstwagen, die ab dem 1. Februar 2025 gekauft oder gemietet werden. Die neue Regelung gilt ausschließlich für Personen, die einen Dienstwagen neu erhalten. Personen, die bereits ein Dienstfahrzeug besitzen, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

 

Welche Auswirkungen hat dies auf Unternehmen?

Mit Inkrafttreten der neuen Regelung zur Bewertung von Sachbezügen ab dem 1. Februar 2025 müssen Arbeitgeber die finanziellen Auswirkungen der Bereitstellung von Dienstwagen einkalkulieren. Die Erhöhung der Bewertungsraten führt zu einem Anstieg der steuerlichen und sozialen Kosten dieser Vorteile, was eine Anpassung der Fuhrpark-Politikerforderlich macht. Diese Entwicklung könnte insbesondere Unternehmen dazu anregen, Elektrofahrzeuge zu bevorzugen, die aufgrund eines steuerlich vorteilhaften Abzugs im Vergleich zu thermischen Fahrzeugen eine steuerlich günstigere Option darstellen.

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