Weihnachtsfeiern im Unternehmen

Was das Finanzamt jetzt erwartet

Mit dem Beginn des Dezembers startet in vielen Unternehmen die Hochphase der Jahresendveranstaltungen. Weihnachtsfeiern gehören dabei zu den wichtigsten internen Formaten, um Mitarbeitende zusammenzubringen, Teamkultur zu stärken und das Geschäftsjahr gemeinsam abzuschließen. Gleichzeitig steht dieses Thema regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung – insbesondere, wenn steuerliche Freibeträge überschritten oder formale Anforderungen nicht eingehalten werden.

Damit Ihre Weihnachtsfeier sowohl ein gelungener Jahresabschluss als auch steuerlich sauber ausgestaltet ist, haben wir die zentralen Vorgaben zusammengefasst.

 

Wann gilt eine Weihnachtsfeier als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung?

Das Finanzamt erkennt eine Veranstaltung nur dann als Betriebsveranstaltung an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Interner Anlass: Die Feier wird vom Unternehmen organisiert und richtet sich überwiegend an Mitarbeitende – nicht an externe Gäste ohne Unternehmensbezug.
  • Teilnehmerkreis: Die Mehrheit der Anwesenden sind Mitarbeitende oder deren Begleitpersonen. Dazu zählen auch Leiharbeitnehmer oder Mitarbeitende anderer Konzerngesellschaften.

Werden diese Kriterien erfüllt, können Steuerbefreiungen und weitere Begünstigungen genutzt werden.

 

Die 110-Euro-Grenze: zentraler Drehpunkt der steuerlichen Bewertung

Für die steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern gilt die bekannte Freigrenze:

 

Kosten bis 110 € brutto pro Teilnehmer

  • Der geldwerte Vorteil bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Einbezogen werden sämtliche Aufwendungen: Speisen, Getränke, Musik, Raumkosten, kleine Präsente oder Fahrtkosten.

 

Kosten über 110 €

  • Jeder Euro oberhalb der Grenze gilt als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil und ist dem jeweiligen Mitarbeitenden zuzuordnen.
  • Unternehmen können diesen Vorteil über die Pauschalbesteuerung von 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) abgelten.

 

Begleitpersonen

  • deren Anteil an den Kosten wird dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.

 

Vorsteuerabzug

  • Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für sämtliche Kosten der Veranstaltung.

 

Effizientes Kostenmanagement für eine steuerlich optimale Feier

Eine vorausschauende Budgetsteuerung reduziert das Risiko späterer Nachforderungen:

  • Budgetplanung frühzeitig abstimmen: Alle Kostenbestandteile erfassen, Grenzwerte überwachen.
  • Pauschalbesteuerung prüfen: Bei unvermeidbarer Überschreitung kann die 25-%-Pauschale eine pragmatische Lösung darstellen.
  • Dokumentation sicherstellen: Teilnehmerlisten, Rechnungen und interne Beschlüsse revisionssicher ablegen.
  • Steuerliche Beratung einbeziehen: Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen empfiehlt sich eine fachliche Vorabprüfung.

 

Fazit: Rechtssicher planen – unbeschwert feiern

Mit einer klaren Struktur, sauberer Dokumentation und frühzeitiger Abstimmung lassen sich Weihnachtsfeiern steueroptimal gestalten. Unternehmen profitieren von Planungssicherheit, Mitarbeitende von einem gelungenen Jahresabschluss – ohne steuerliche Überraschungen im Nachgang.

Wenn Sie Ihre Jahresendveranstaltung steuerlich überprüfen lassen oder Unterstützung bei der Gestaltung eines revisionssicheren Konzepts wünschen, steht Ihnen unser Team mit fundierter Expertise zur Verfügung.

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.

Gewährleistungsausschluss

Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.