Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
Zum Jahresende: Geschenke richtig handhaben
Mit dem Start der Adventszeit rückt für viele Unternehmen die jährliche Geschenkphase in den Fokus. Ob kleine Aufmerksamkeit für Geschäftspartner oder saisonale Wertschätzung gegenüber Mitarbeitenden – gerade zum Jahresende steigt das Volumen an Sachzuwendungen deutlich. Gleichzeitig nimmt die steuerliche Sensibilität in Betriebsprüfungen zu. Umso wichtiger ist eine saubere, revisionssichere Umsetzung.
Ein grundlegender Ausgangspunkt: Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Zuwendung an Geschäftspartner oder an Mitarbeitende erfolgt. In beiden Fällen gilt zwingend, dass das Geschenk „ohne Gegenleistung“ erfolgt – also ohne jegliche Verpflichtung des Empfängers, die Geste durch eine Leistung oder Aktion zu erwidern. Nur dann handelt es sich steuerlich um ein Geschenk im Sinne der gesetzlichen Vorgaben.
Geschenke an Geschäftspartner – steuerlich korrekt und abziehbar gestalten
Für Zuwendungen an Kunden oder Geschäftspartner sind folgende Rahmenbedingungen maßgeblich:
Steuerliche Abzugsfähigkeit
- 50-€-Grenze pro Empfänger und Jahr: Ausgaben bis zu diesem Betrag sind als Betriebsausgaben abziehbar.
- Kumulierung beachten: Mehrere Geschenke an denselben Empfänger werden kalenderjährlich zusammengeführt.
- Grenzüberschreitung: Bei Überschreiten der 50-€-Grenze entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig.
Besteuerung beim Empfänger
Der Empfänger hat den Wert grundsätzlich als Betriebseinnahme zu versteuern. Unternehmen können diese Belastung jedoch durch eine Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG übernehmen.
Dokumentation – revisionssichere Pflicht
- Rechnungen und Belege
- Empfängerbenennung
- Anlass und Zweck der Zuwendung
- Hinweis auf den freiwilligen Charakter („ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung“)
Geschenke an Mitarbeitende – steuerfreie und steuerpflichtige Optionen
Für Geschenke an Mitarbeitende gelten ebenfalls feste steuerliche Leitplanken:
50-€-Freigrenze pro Monat
- Sachgeschenke bis 50 € pro Monat bleiben steuerfrei, sofern keine vertragliche Verpflichtung besteht.
- Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Pauschalversteuerung
Auch hier kann die Steuer auf den steuerpflichtigen Anteil über § 37b EStG pauschal übernommen werden.
Besondere persönliche Anlässe
Bis zu 60 € pro Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) bleiben zusätzlich steuerlich begünstigt – wiederum unter der Voraussetzung der Freiwilligkeit.
Dokumentation
- Rechnungen und Belege
- Anlass und Wert
- klarer Hinweis auf den freiwilligen Charakter der Zuwendung
Unsere Handlungsempfehlungen für eine rechtssichere Weihnachtszeit
- Grenzwerte strikt steuern: Klare interne Richtwerte verhindern unbeabsichtigte steuerliche Belastungen.
- Freiwilligkeitsvorbehalt aktiv kommunizieren: Keine Leistungsansprüche entstehen lassen.
- Beleg- und Dokumentationspflicht ernst nehmen: Vollständige Nachweisketten reduzieren Rückfragen in Betriebsprüfungen.
- Bei Zweifelsfragen frühzeitig prüfen: Rücksprache mit steuerlichem Fachpersonal schafft Rechtssicherheit.
Wenn Sie Unterstützung bei der steuerlich sauberen Abwicklung Ihrer Weihnachtsgeschenke benötigen oder die Prozesse für 2026 optimieren möchten, begleiten wir Sie gerne mit klaren Handlungsempfehlungen und belastbarer steuerlicher Expertise.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
Gewährleistungsausschluss
Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.

