Verrechnungspreisdokumentation
Die durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführten Änderungen zur Verrechnungspreisdokumentation gelten bereits ab 2025 – entfalten ihre volle praktische Relevanz jedoch insbesondere für laufende Dokumentationen und Betriebsprüfungen ab 2026. Unternehmen sollten ihre Prozesse daher frühzeitig anpassen.
Erweiterte Anforderungen an die Dokumentation
Wie bisher besteht die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen. Diese umfasst weiterhin:
- die Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation)
- sowie die Herleitung fremdüblicher Verrechnungspreise (Angemessenheitsdokumentation)
Neu hinzu kommt die verpflichtende Transaktionsmatrix, in der sämtliche Geschäftsvorfälle strukturiert darzustellen sind – unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Sachverhalte handelt.
Verkürzte Fristen und höherer Zeitdruck
Die Frist zur Vorlage der Dokumentation wurde einheitlich auf 30 Tage verkürzt. Dies gilt sowohl:
- nach expliziter Aufforderung durch die Finanzverwaltung
- als auch im Rahmen einer Außenprüfung
Eine Fristverlängerung ist nur im Einzelfall und auf begründeten Antrag möglich. In der Praxis bedeutet das: Die Dokumentation muss künftig deutlich zeitnäher und vollständig vorliegen.
Neue Mitwirkungspflichten bei Betriebsprüfungen
Im Falle einer Außenprüfung sind bestimmte Unterlagen proaktiv vorzulegen, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung bedarf:
- Transaktionsmatrix
- Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle
- ggf. Stammdokumentation (bei größeren Unternehmensgruppen)
Die vollständige Verrechnungspreisdokumentation kann darüber hinaus jederzeit separat angefordert werden.
Erweiterte Rechte der Finanzverwaltung
Die Finanzbehörden können die Dokumentation nun in jeder Phase des Verfahrens anfordern. Zudem besteht die Möglichkeit, Nachbesserungen zu verlangen, sofern Unterlagen aus Sicht der Verwaltung unvollständig sind. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen, ihre Unterlagen jederzeit prüfungsbereit zu halten.
Konsequenzen bei Verstößen
Bei fehlender oder unzureichender Dokumentation drohen:
- Schätzungen der Verrechnungspreise
- Zuschläge nach § 162 AO
Die Anforderungen an die Qualität und Vollständigkeit der Dokumentation steigen damit spürbar. Ein weiterer Entwicklungsschritt betrifft die geplante Einführung einheitlicher digitaler Schnittstellen für steuerlich relevante Daten.
Ziel ist es, die Auswertung von Unternehmensdaten durch die Finanzverwaltung zu vereinfachen und Prüfungen effizienter zu gestalten. Eine entsprechende Verordnung steht noch aus; ein Inkrafttreten ist frühestens Ende 2028 zu erwarten.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
Gewährleistungsausschluss
Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.

