Steuerreform 2025 in Frankreich

Wichtige Änderungen für Privatpersonen und Unternehmen

Das am 27. September 2024 in die Nationalversammlung eingebrachte Finanzgesetz für 2025 sieht wesentliche Änderungen der Besteuerung von Privatpersonen und Unternehmen vor. Diese Maßnahmen, die in den kommenden Monaten verabschiedet werden sollen, zielen darauf ab, die Steuergerechtigkeit zu stärken und die Vorschriften an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

 

Besteuerung von Privatpersonen

Einkommensteuertarif für 2025
Der Einkommensteuertarif für 2025, der auf das Einkommen von 2024 angewendet wird, wird an die erwartete Inflationsrate für 2024 angepasst, die auf 2 % geschätzt wird (PLF 2025 – Art. 2). Diese Anpassung wird die Einkommensgrenzen der Steuersätze erhöhen und so den Haushalten helfen, ihre Kaufkraft angesichts der Inflation zu erhalten.

Die Einkommensgrenzen für die Steuersätze der Quellensteuer werden ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls um 2 % angepasst.

 

Der vorgeschlagene Einkommensteuertarif für 2025 lautet wie folgt:

Einkommensgrenzen (1 Anteil)

Steuersatz

Bis zu 11.520 €

0 %

11.521 € bis 29.373 €

11 %

29.374 € bis 83.988 €

30 %

83.989 € bis 180.648 €

41 %

Über 180.648 €

45 %

 

Einführung eines Mindestbeitrags für Besserverdienende
Das Gesetz führt auch einen Mindestbeitrag von 20 % für Besserverdienende ein, deren maßgebliches steuerpflichtiges Einkommen 250.000 € für Alleinstehende oder 500.000 € für Paare übersteigt. Dieser „differenzielle“ Beitrag wird auf die Einkommen von 2024 bis 2026 angewendet, mit einem höheren Satz für Einkommen, die 330.000 € (Alleinstehende) und 660.000 € (Paare) übersteigen.

 

Besteuerung von Unternehmen

Außergewöhnlicher Beitrag für Großunternehmen
Ein außergewöhnlicher Beitrag auf die Körperschaftsteuer (KSt) ist für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1 Milliarde Euro vorgesehen. Der Beitragssatz beträgt 20,6 % für Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 1 und 3 Milliarden Euro und 41,2 % für solche mit einem Umsatz von über 3 Milliarden Euro. Dieser Beitrag wird nicht abzugsfähig sein und gilt für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2024 endet, wobei für das folgende Geschäftsjahr niedrigere Sätze vorgesehen sind.

 

Steuer auf Aktienrückkäufe
Eine neue Steuer von 8 % wird auf Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1 Milliarde Euro bei Kapitalherabsetzungen nach Aktienrückkäufen erhoben. Diese Steuer, die seit dem 10. Oktober 2024 gilt, wird nicht von den Unternehmensgewinnen abgezogen.

 

Anpassungen für KMUs und Kleinstunternehmen
Auch KMUs und Kleinstunternehmen werden von haushaltspolitischen Anpassungen betroffen sein, insbesondere in Bezug auf die Ausbildungsförderung. Die Unterstützung für jeden Lehrling wird von 6.000 € auf 4.500 € reduziert. Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge verringert, was die Kosten für Krankheitsausfälle in diesen Unternehmen erhöhen könnte.

 

Verschiebung der Abschaffung der CVAE
Die Abschaffung der Beiträge auf den Mehrwert von Unternehmen (CVAE), die ursprünglich für 2024 geplant war, wurde auf 2028 verschoben. Die schrittweise Reduzierung der CVAE wird nun bis 2030 verlängert, sodass Unternehmen ihre Steuerverpflichtungen mittelfristig besser planen können.

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.

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