Mindestlohn steigt ab 2026
Was Unternehmen jetzt für Minijobs und Midijobs beachten müssen
Zum Jahresende 2025 steht eine der bedeutendsten arbeitsmarktpolitischen Änderungen der vergangenen Jahre unmittelbar bevor. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt die nächste Stufe der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung in Kraft. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur höhere Stundenlöhne, sondern auch spürbare Auswirkungen auf Minijobs, Midijobs sowie die gesamte Personal- und Budgetplanung. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Rahmenbedingungen ist entscheidend, um rechtssicher und wirtschaftlich vorbereitet in das Jahr 2026 zu starten.
Hintergrund: Mindestlohn zwischen Sozialpolitik und wirtschaftlicher Belastung
Die Anpassung des Mindestlohns war in den vergangenen Monaten Gegenstand intensiver politischer und wirtschaftlicher Diskussionen:
- Befürworter betonten die Notwendigkeit einer fairen und existenzsichernden Entlohnung.
- Kritische Stimmen warnten vor steigenden Lohnkosten, insbesondere für personalintensive Branchen, sowie vor Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung.
Zusätzlich stand die Frage im Raum, ob der Mindestlohn politisch festgelegt werden sollte. Der Vorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, den Mindestlohn auf 15 € pro Stunde anzuheben, hätte die Rolle der Mindestlohnkommission erheblich geschwächt. Letztlich blieb es bei der gesetzlich vorgesehenen Systematik: Die Anpassung erfolgte auf Empfehlung der unabhängigen Kommission unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsdaten.
Neue Mindestlohnhöhen und Zeitplan
Auf Basis des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 gelten folgende Stufen:
- ab 1. Januar 2026: 13,90 € pro Stunde (+8,42 %)
- ab 1. Januar 2027: 14,60 € pro Stunde (+5,04 % gegenüber 2026)
Diese Erhöhungen wirken sich unmittelbar auf Beschäftigte mit niedrigen Stundenlöhnen aus – insbesondere auf Minijobber, Teilzeitkräfte und Beschäftigte im Übergangsbereich.
Auswirkungen auf Minijobs und Midijobs
Minijobs
- Monatliche Verdienstgrenze orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn.
- Pauschale Abgaben für Arbeitgeber, geringe Abgabenlast für Arbeitnehmer.
- Durch den steigenden Mindestlohn erhöht sich automatisch die zulässige Monatsgrenze.
Midijobs
- Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze bis maximal 2.000 € monatlich.
- Progressive Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen zunehmen.
- Einkommensteuer wird nach individueller Steuerklasse berechnet.
Der Übergangsbereich gewinnt durch die Mindestlohnerhöhung weiter an Bedeutung, insbesondere für flexible Arbeitszeitmodelle.
Überblick: Minijob- und Midijob-Grenzen im Vergleich
Jahr | Mindestlohn (€ / h) | Minijob-Grenze (€ / Monat) | Beginn Midijob (€ / Monat) | Ende Midijob (€ / Monat) | Stundenlohnerhöhung |
2025 | 12,82 | 556 | 556,01 | 2.000 | – |
2026 | 13,90 | 603 | 603,01 | 2.000 | +8,42 % |
2027 | 14,60 | 633 | 633,01 | 2.000 | +5,04 % |
Die Tabelle verdeutlicht die dynamische Anpassung der Einkommensgrenzen und dient als Grundlage für eine belastbare Personal- und Kostenplanung.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber
Die Mindestlohnerhöhung erfordert konkrete Anpassungen in mehreren Bereichen:
- Arbeitsverträge: Überprüfung von Stundenumfängen und Monatsvergütungen.
- Lohnabrechnung: Korrekte Abbildung der neuen Grenzen, insbesondere im Midijob-Bereich.
- Budget- und Kostenplanung: Berücksichtigung steigender Personalkosten inklusive Sonderzahlungen und Jahresendleistungen.
- Risikominimierung: Vermeidung von Nachzahlungen, Beitragskorrekturen und Bußgeldern durch frühzeitige Umsetzung.
Fazit: Handlungsbedarf vor dem Jahreswechsel
Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 € ab 2026 und 14,60 € ab 2027 verschieben sich zentrale Schwellenwerte:
- Minijob-Grenzen: 603 € (2026) / 633 € (2027)
- Midijob-Spanne: 603,01–2.000 € bzw. 633,01–2.000 €
Unternehmen sind gut beraten, bereits vor dem Jahreswechsel 2025 Arbeitsverträge, Abrechnungsprozesse und Budgetplanungen zu überprüfen und anzupassen. Eine strukturierte Vorbereitung stellt nicht nur die gesetzliche Compliance sicher, sondern schafft auch Planungssicherheit für das kommende Geschäftsjahr.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
Gewährleistungsausschluss
Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.

