Mehrwertsteuer & Rechnungen
Deutschland lockert Sprachvorgaben für Pflichtangaben
Ende Januar 2026 ist die Neuerung in der Praxis angekommen: Die Finanzverwaltung hat die internationale Rechnungsstellung spürbar erleichtert. Bestimmte umsatzsteuerliche Pflichtangaben dürfen in Deutschland nun auch in anderen EU-Amtssprachen – insbesondere auf Englisch – auf Rechnungen verwendet werden, sofern die Begriffe eindeutig und richtlinienkonform sind. Grundlage ist die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das BMF-Schreiben vom 17.09.2025.
Damit reagiert Deutschland auf die Realität internationaler Abrechnungssysteme (ERP), standardisierter Konzernrechnungen und grenzüberschreitender Leistungsbeziehungen – und reduziert ein häufiges Praxisrisiko im Vorsteuerabzug.
Hintergrund: Bisher faktisch „Deutschpflicht“ bei sensiblen Rechnungsangaben
Rechnungen müssen weiterhin die formellen Anforderungen nach § 14/§ 14a UStG sowie Art. 226 MwStSystRL erfüllen. In der Praxis wurde bei besonders „prüfungsrelevanten“ Hinweisen jedoch lange auf exakt definierten deutschen Formulierungen bestanden – vor allem bei Angaben rund um:
- Reverse-Charge-Fälle (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)
- Gutschriftverfahren / Self-Billing
- Margenbesteuerung / Margin Scheme (z. B. Reiseleistungen, Gebrauchtwaren, Kunst, Sammlungsstücke/Antiquitäten)
Gerade bei internationalen Rechnungslayouts führte das regelmäßig zu Übersetzungsfehlern, Inkonsistenzen zwischen Ländern und im Worst Case zu formalen Beanstandungen in Prüfungen.
Was ist neu: EU-Amtssprachen für bestimmte Pflichtangaben ausdrücklich zulässig
Das BMF stellt klar: Für bestimmte Rechnungsangaben dürfen anstelle deutscher Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die entsprechenden Angaben nach Art. 226 MwStSystRL üblich sind. Ergänzend wurde der UStAE um eine Übersicht (Anlage) der zulässigen Begriffe erweitert.
Wichtig für die Praxis:
- Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
- Eine zusätzliche deutsche Übersetzung ist für die in der Übersicht vorgesehenen Begriffe grundsätzlich nicht erforderlich, sofern die Angabe klar und zutreffend ist.
Beispiele: Offiziell akzeptierte englische Begriffe
In der Praxis relevant (u. a.):
- “Self-billing” → Gutschrift
- “Reverse charge” → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- “Margin scheme – Travel agents” → Sonderregelung für Reisebüros
- “Margin scheme – Second-hand goods” → Gebrauchtwarenregelung
- “Margin scheme – Works of art” → Kunstgegenstände – besonderes Verfahren
- “Margin scheme – Collectors’ items and antiques” → Sammlungsstücke & Antiquitäten – besonderes Verfahren
Praktische Auswirkungen: Weniger Reibung in internationalen Abrechnungsprozessen
Für international tätige Unternehmen ist die Klarstellung ein operativer Gewinn – insbesondere bei:
- ausländischen Unternehmen mit Rechnungsstellung in Deutschland
- E-Commerce-Konstellationen und Plattformmodellen (inkl. OSS-Umfeld)
- multinationalen Gruppen mit englischsprachigen ERP-Standards
- grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Unternehmen mit Margenbesteuerung / Sonderregelungen
Business Impact:
- weniger Übersetzungs- und Formatierungsfehler bei sensiblen Pflichtangaben
- bessere Systemkompatibilität (ERP / E-Invoicing-Templates)
- geringeres Risiko von Rechnungskorrekturen und Prozessschleifen
Achtung: Erleichterung ja – formales Risiko bleibt
Die neue Sprachöffnung ist kein Freifahrtschein. Der Vorsteuerabzug hängt weiterhin an einer formal und materiell korrekten Rechnung. Risiken bestehen insbesondere, wenn:
- ein Begriff nicht aus der zulässigen Systematik stammt bzw. uneindeutig ist
- das umsatzsteuerliche Verfahren falsch angewendet wird (z. B. Reverse Charge ohne Voraussetzungen)
- weitere Pflichtangaben fehlen oder Nachweise unzureichend sind
Kurz: Fremdsprache ist zulässig – inhaltliche Richtigkeit bleibt zwingend.
Empfehlung: So setzen Unternehmen die Neuerung sauber um
Quick Checklist für Finance / Accounting / ERP:
- Invoice-Templates prüfen: Wo werden Reverse-Charge / Self-Billing / Margin-Hinweise ausgespielt?
- Begriffskatalog an die UStAE-Übersicht anbinden (keine „freien“ Übersetzungen).
- ERP-Regeln (Steuercodes, Länderlogik, Textbausteine) konsistent harmonisieren.
- Master Data Governance stärken (Kunde/Lieferant, Leistungsland, USt-ID, Leistungsart).
- Prüfpfade definieren: Wer entscheidet bei Sonderfällen, wer dokumentiert die umsatzsteuerliche Einordnung?
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
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