Online-Pflicht bei Bestätigung ausländischer USt‑IdNrn ab Juli 2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 6. Juni 2025 klargestellt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt‑IdNrn.) künftig ausschließlich über das digitale Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) abzuwickeln sind. Schriftliche oder telefonische Anträge werden dann nicht mehr bearbeitet.
Hintergrund
Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Europäischen Union sind verpflichtet, die Gültigkeit der USt‑IdNrn. ihrer Abnehmer sicherzustellen. Ohne gültige Nummer riskieren sie Umsatzsteuer-Nachforderungen.
Das Online-Verfahren über das BZSt-Portal oder die XML‑RPC-Schnittstelle ist kostenfrei und rund um die Uhr verfügbar – mit Ausnahme möglicher Wartungsfenster.
Qualifizierte und einfache Anfragen
- Einfache Anfrage: Prüft nur die Gültigkeit der USt‑IdNr.
- Qualifizierte Anfrage: Zusätzlich bestätigt werden Firmenname und Anschrift, an die die Nummer vergeben ist
Beide Anfragetypen müssen ab dem 20. Juli 2025 ausschließlich digital gestellt werden – via Portal oder Schnittstelle.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Mit dem BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025 (GZ III C 5‑S 7427‑d/00014/001/002) wurde Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses überarbeitet.
Wesentliche Punkte:
- Anfragen dürfen ab dem 20. Juli 2025 ausschließlich digital erfolgen.
- Namens- und Adressabfrage bleibt möglich – als qualifizierte Anfrage.
- Die Regelungen gelten für Einzel- und Massenanfragen über die Schnittstelle
Übergangsregelung und Anwendung
Die Neuregelung tritt ab dem 20. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Tag sind schriftliche, telefonische oder Fax-Anfragen wirkungslos.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Software oder ihr Workflow auf das Portal oder die XML‑RPC‑Schnittstelle des BZSt vorbereitet ist und qualifizierte oder einfache Anfragen strukturiert abwickelt.
Bedeutung für deutsch‑französische Geschäftsbeziehungen
Für deutsch-französische Unternehmen sowie grenzüberschreitende Lieferketten ist die rechtskonforme Prüfung der USt‑IdNrn. essenziell. Das neue Verfahren sorgt für:
- Rechtssicherheit: Nur noch einheitliches digitales Verfahren – kein Mischbetrieb mehr.
- Nachweisbarkeit: Qualifizierte Nachweise werden elektronisch gespeichert – kein Papiermehr notwendig.
- Digitalisierung: Konsistentes Handling für Einzel- und Serienprüfung – Effizienzsteigerung in der Steuer-Compliance.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
Gewährleistungsausschluss
Bei der Erstellung dieser deutschen und französischen Newsletter ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche deutsch-französische Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in diesen Newsletter abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der deutschen oder französischen Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich.