Sozialversicherung in Frankreich 2026
Zentrale Neuerungen aus der LFSS im Überblick
Zu Beginn des Jahres 2026 ist nun endgültig Klarheit geschaffen: Die französische Loi de financement de la sécurité sociale (LFSS) für 2026 wurde noch vor dem Jahreswechsel verabschiedet und im Journal officiel vom 31. Dezember 2025 veröffentlicht. Entgegen vieler Erwartungen hat das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig den parlamentarischen Prozess sowie die Prüfung durch den Conseil constitutionnel durchlaufen. Der Verfassungsrat bestätigte dabei den Großteil der vorgelegten Regelungen.
Die LFSS 2026 bringt zahlreiche strukturelle Änderungen im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Abgabenrecht, die insbesondere Arbeitgeber, HR-Abteilungen und international tätige Unternehmen betreffen. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Maßnahmen systematisch zusammen.
DSN de substitution – Korrekturen durch Sozialversicherungsträger (Art. 5)
Wird im Rahmen der Déclaration Sociale Nominative (DSN) eine Unstimmigkeit festgestellt und bleibt diese nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens bestehen, sind die Einzugsstellen künftig befugt, Korrekturen selbst vorzunehmen. Die konkreten Modalitäten werden durch ein noch zu erlassendes Dekret festgelegt.
Malus bei Altersversicherungsbeiträgen für große Unternehmen (Art. 11)
Unternehmen mit mindestens 300 Beschäftigten und bestehender Gewerkschaftsvertretung sind verpflichtet, alle vier Jahre Verhandlungen über Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und den Einsatz älterer Arbeitnehmer zu führen.
Kommt keine Einigung zustande, ist zumindest ein jährlicher Aktionsplan erforderlich.
Bei Nichterfüllung droht ein Beitragsmalus auf die Altersversicherungsbeiträge, dessen Höhe künftig anhand klar definierter Kriterien festgelegt wird.
Erhöhung der CSG auf Vermögenseinkünfte (Art. 12)
Der Satz der Contribution Sociale Généralisée (CSG) auf Einkünfte aus Vermögen wird – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen – auf 10,6 %angehoben. Folglich steigt der Gesamtbetrag der Sozialabgaben auf 18,6 % und die Flat Tax (Prélèvement forfaitaire unique, PFU) beträgt nun 31,4 %.
Höhere Abgaben auf Abfindungen bei einvernehmlicher Beendigung (Art. 15)
Abfindungen aus ruptures conventionnelles, die ab dem 1. Januar 2026 gezahlt werden, unterliegen einer Arbeitgeberabgabe von 40 %(bisher 30 %).
Die Erhöhung gilt ebenfalls für Abfindungen bei Versetzung in den Ruhestand.
Reform der allgemeinen Arbeitgeberbeitragsentlastungen (Art. 20)
In Branchen, in denen der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen SMIC liegt, wird die Berechnung der Beitragsentlastung künftig auf Basis des Tariflohns vorgenommen – sofern dies für das Unternehmen ungünstiger ist. Ziel ist eine stärkere Angleichung von Tarif- und Mindestlöhnen.
Pauschale Arbeitgeberentlastung für Überstunden ausgeweitet (Art. 21)
Ab dem 1. Januar 2026 können nun auch Unternehmen mit 250 Beschäftigten und mehr die pauschale Entlastung der Arbeitgeberbeiträge auf Überstunden anwenden.
Neuausrichtung der Gründungs- und Übernahmeförderung (Art. 23)
Die Förderung wird gezielt auf besonders schutzbedürftige Gruppen konzentriert, insbesondere:
- arbeitsuchende Unternehmensgründer
- Gründungen in Fördergebieten France ruralités revitalisation “plus”
Der Befreiungssatz wird auf 25 % reduziert (zuvor 100 %) und gilt nur für Einkünfte bis 75 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Verschärfte Sanktionen bei Schwarzarbeit (Art. 44)
Für Verfahren, die ab dem 1. Juni 2026 eingeleitet werden, werden die Sanktionen bei Schwarzarbeit (travail dissimulé) deutlich verschärft.
Begrenzung der Dauer von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Art. 81)
Ab dem 1. September 2026 wird die Dauer von Krankschreibungen begrenzt:
- 1 Monat bei Erstverordnung (Mindestdauer, konkret per Dekret festzulegen)
- 2 Monate bei Verlängerung
Ärzte müssen künftig neben medizinischen Angaben auch die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit dokumentieren.
Neuer zusätzlicher Geburtsurlaub (Art. 99)
Ein zusätzlicher Geburtsurlaub wird für beide Elternteile eingeführt:
- Dauer: 1 oder 2 Monate, frei wählbar
- Aufteilung: in zwei Zeiträume zu je einem Monat möglich
- Kombination: gleichzeitig oder abwechselnd nutzbar
Damit sind insgesamt bis zu 4 Monate Elternbetreuung möglich.
Die Leistung gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2026 geboren oder adoptiert werden. Die praktische Umsetzung erfolgt jedoch erst ab dem 1. Juli 2026, mit Übergangsfristen für frühere Geburten.
Reform der französischen Flexirente (Art. 102)
Eine uneingeschränkte Kombination von Beschäftigung und Rente im Sinne des französischen cumul emploi-retraite ist künftig erst ab 67 Jahren möglich.
Davor gelten Einschränkungen:
- vor 64 Jahren: vollständige Kürzung der Rente
- zwischen 64 und 67 Jahren: Teilanrechnung (Freigrenze bis ca. 7.000 €, genaue Schwellen per Dekret)
Die Regelung gilt für Renten, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden.
Aussetzung der Rentenreform (Art. 105)
Das Mindestalter von 64 Jahren gilt nur für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1969 geboren sind. Ältere Jahrgänge profitieren von Übergangsregelungen.
Trinkgelder und ÖPNV-Zuschüsse: Übergangsregelung 2026
Arbeitgeber dürfen übergehend auch 2026 die Sozial- und Steuerbefreiungen aus 2025 weiter anwenden:
- Trinkgelder bleiben steuer- und sozialabgabenfrei, sofern
- sie freiwillig gezahlt werden
- der Arbeitnehmer direkten Kundenkontakt hat
- das Monatsgehalt max. 1,6 SMIC beträgt
- Zuschüsse zu ÖPNV- oder Fahrrad-Abos bleiben befreit
- sozialversicherungsrechtlich bis zu den tatsächlichen Kosten
- steuerlich bis 75 % der Kosten
Dies gilt bis zur endgültigen Verabschiedung des Finanzgesetzes 2026.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steuerberater und Expert-Comptable an den Standorten Paris und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir gerne frankreichweit und deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz. Ihre deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft FRADECO.
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